BK8-11-015 bis 022 Beschlusskammer 8


§ 29 Abs. 1 EnWG, § 30 Abs. 2 Nr. 6, § 48 Abs. 1. S. 1 VwVfG

Rücknahme der Festlegungen zur Abrechnung mehrerer Entnahmestellen mit zeitgleicher Leistung (Pooling) in Abweichung von § 17 Abs. 8 StromNEV mit Wirkung ab dem 01.01.2014

Am 22.08.2013 ist die Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14.08.2013 (BGBl. I S. 3250) in Kraft getreten. Dort ist in § 17 Abs. 2a StromNEV eine Neuregelung des sog. Pooling vorgesehen. Die Bundesnetzagentur hat unter anderem deswegen am 06.11.2013 gemäß §§ 48 ff. VwVfG ein Verfahren zur Rücknahme der Festlegungen zur Abrechnung mehrerer Entnahmestellen mit zeitgleicher Leistung in Abweichung von § 17 Abs. 8 StromNEV (BK8-11-015 bis 022) eingeleitet.

Die Marktbeteiligten hatten Gelegenheit, sich zu dem ersten Entwurf der Rücknahmeentscheidungen bis zum 06.12.2013 zu äußern. In den Stellungnahmen wurde insbesondere vorgetragen, dass erhebliche Rückabwicklungsschwierigkeiten entstehen könnten. Die anhängigen Beschwerdeverfahren konnten einvernehmlich beendet werden. Eine geänderte Anhörung vom 07.05.2014, die eine Rücknahme ab dem 01.01.2014 vorsah, trug diesen Umständen Rechnung. Die Marktbeteiligten hatten Gelegenheit, zu dem geänderten Entwurf Stellung zu nehmen.

Aufgrund des Auslaufens des Organleiheabkommens mit dem Land Niedersachsen zum 31.12.2013 wird das Rücknahmeverfahren unter dem Aktenzeichen BK8-11-019 nunmehr durch die Regulierungskammer Niedersachsen fortgeführt.

Da die Rücknahme der Festlegungen gegenüber einer Vielzahl betroffener Marktteilnehmer erfolgt, nimmt die Beschlusskammer, in Ausübung des ihr nach § 73 Abs.1a S. 1 EnWG zustehenden Ermessens, eine öffentliche Bekanntmachung der Festlegungen vor. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegungen, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidungen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und im Amtsblatt der Bundesnetz-agentur bekannt gemacht werden (§ 73 Abs.1a S.2 EnWG). Die Festlegungen gelten gemäß § 73 Abs.1a S.3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind.

Beschluss Festlegungsrücknahme (pdf / 2 MB)

BK8-11-015 bis 018 und BK8-11-020 bis 022

Verfahrenseinleitung und Dokumentenübersicht

Stand: 25.06.2014

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