BK8-11-024 Widerruf Beschlusskammer 8

Widerruf der Festlegung der § 19 StromNEV-Umlage in Abweichung von § 17 Abs. 8 StromNEV (BK8-11-024) mit Wirkung ab dem 01.01.2015

Die Bundesnetzagentur hat die Festlegung der § 19 StromNEV-Umlage in Abweichung von § 17 Abs. 8 StromNEV (BK8-11-024) mit Wirkung ab dem 01.01.2015 widerrufen, da die wesentlichen Grundprinzipien des Umlagemechanismus für die Abwicklung der Umlage mittlerweile im Markt etabliert sind.

Da der Widerruf der Festlegung gegenüber einer Vielzahl betroffener Marktteilnehmer erfolgt, nimmt die Beschlusskammer, in Ausübung des ihr nach § 73 Abs.1a S. 1 EnWG zustehenden Ermessens, eine öffentliche Bekanntmachung des Widerrufs vor. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Widerrufs, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (§ 73 Abs.1a S. 2 EnWG). Der Widerruf gilt gemäß § 73 Abs.1a S. 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind.

Anlage
Beschluss vom 03.12.2014 (pdf / 1 MB)

BK8-11-024

Stand: 10.12.2014

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