BK8-12-001 bis 008 Zusatzinformation Festlegung Datenerhebung Kostenprüfung Elektrizität

Beschlusskammer 8

Zusatzinformation für Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren Kostenprüfung Strom

Im Zuge der Kostenfeststellung für das Stromnetz werden im Erhebungsbogen II (Datenabfrage Basisjahr 2011) auch die Kostenpositionen nach § 11 Abs. 2 Nr. 9 bis 11 ARegV abgefragt. Die Abfrage dieser Kostenpositionen wird aggregiert im Tabellenblatt „A.1 Überleitung GuV 11“ unter der Kostenart des Personalaufwandes (Pos. 6.1.a bis 6.1.d und 6.2.a.) sowie der Kostenart der sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Pos. 8.14 bis 8.16) vorgenommen. Auf die Unterlegung der im Tabellenblatt „A.1 Überleitung GuV 11“ ausgewiesenen Kosten im Tabellenblatt „B3. dnbK § 11 (2) ARegV“ können Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen i.S.d. § 3 Nr. 2 EnWG, die Teilnehmer am vereinfachten Verfahren der zweiten Regulierungsperiode sind und auch in der ersten Regulierungsperiode daran teilgenommen haben, verzichten.

BK8-12-001 bis BK8-12-008

Beschluss und Dokumentenübersicht

Stand: 17.08.2012

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