BK8-12-019-A Festlegung Entgelte gemäß § 29 EnWG

Rücknahme der Festlegung von Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung bei strombedingten Redispatchmaßnahmen und bei spannungsbedingten Anpassungen der Wirkleistungseinspeisung (BK 8-12-019) mit Wirkung zum 17.12.2012.

Die Bundesnetzagentur hat die Festlegung von Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung bei strombedingten Redispatchmaßnahmen und bei spannungsbedingten Anpassungen der Wirkleistungseinspeisung (BK 8-12-019) mit Wirkung zum 17.12.2012 zurückgenommen.

Da die Aufhebung der Festlegung gegenüber einer Vielzahl betroffener Marktteilnehmer erfolgt, nimmt die Beschlusskammer, in Ausübung des ihr nach § 73 Abs.1a S. 1 EnWG zustehenden Ermessens, eine öffentliche Bekanntmachung der Rücknahme vor. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Rücknahme, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (§ 73 Abs.1a S. 2 EnWG). Die Rücknahme gilt gemäß § 73 Abs.1a S. 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind.

BK8-12-019-A

BK8-12-019_A_Aufhebung_Beschluss (pdf / 540 KB)

Verfahrenseinleitung und Dokumentenübersicht

Stand: 26.08.2015

Mastodon