BK8-13-001 Beschlusskammer 8

Festlegung nach § 29 EnWG

EnWG § 29 Abs. 1, ARegV § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, Konsultation des Beschlussentwurfs hinsichtlich der Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV

Die Bundesnetzagentur hat ein Verfahren gem. § 29 Abs. 1 EnWG zur Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV, eingeleitet.

Es ist beabsichtigt gegenüber allen Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG, die keinen Antrag auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren gemäß § 24 ARegV gestellt haben oder deren Antrag auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren von der Regulierungsbehörde abgelehnt wurde, somit auch gegenüber allen Netzbetreibern im Regelverfahren der Landesregulierungsbehörden, die nachfolgend dargestellte Entscheidung zu treffen.

Die Netzbetreiber erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 24.04.2013 (Posteingang), zu richten an die

Bundesnetzagentur
Stichwort „Festlegung Q-Element Datenerhebung 2013“
Postfach 8001
53105 Bonn.


Anlage
Festlegungsentwurf (pdf / 86 KB)
Anlage1 (xls / 369 KB)


BK8-13-001


Festlegung/Beschluss

Stand:03.04.2013

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