BK8-14-3764-03-M
Beschlusskammer 8
Besondere Missbrauchsaufsicht nach § 31 Abs. 1 EnWG
In dem Verwaltungsverfahren auf Grund des Antrags der AVU Netz GmbH gegen die Westnetz GmbH wegen besonderer Missbrauchsaufsicht nach § 31 Abs. 1 EnWG, hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 11.01.2016 beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Verhalten der Antragsgegnerin, für die folgenden singulär genutzten Betriebsmittel (110-kV-Leitungen)
- zwischen dem UW Linde und dem UW Schwelm,
- zwischen dem UW Hattingen und dem UW Schwelm,
- zwischen dem UW Hattingen und dem UW Steinenhaus
sowie
- zwischen dem UW Witten und dem UW Steinenhaus
- zwischen dem UW Hattingen und dem UW Schwelm,
- zwischen dem UW Hattingen und dem UW Steinenhaus
sowie
- zwischen dem UW Witten und dem UW Steinenhaus
gegenüber der Antragstellerin kein individuelles Netzentgelt einzuräumen sowie die betroffenen Entnahmestellen im Übrigen nicht mit der Preisstellung Höchstspannung auf Hochspannung abzurechnen, nicht mit § 19 Abs. 3 S. 1 StromNEV übereinstimmt.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 01.01.2015 gemäß § 19 Abs. 3 S. 1 StromNEV ein individuelles Netzentgelt für die in Ziffer 1. näher bezeichneten singulär genutzten Betriebsmittel der Antragsgegnerin einzuräumen sowie im Übrigen die betroffenen Entnahmestellen mit der Preisstellung Umspannung von Höchstspannung auf Hochspannung abzurechnen.
3. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
4. Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
BK8-14-M3764-03
Beschluss BK8-14-3764-03-M (pdf, 405 KB)
Stand: 23.05.2016