BK8-18-0007-A Beschlusskammer 8


Aufhebung und Neufestlegung der Feststellung zur Beschaffung und Vergütung von Redispatch-Maßnahmen nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 13a EnWG

Mit Beschluss vom 10.10.2018 hat die Bundesnetzagentur eine Festlegung zur wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten und Erlöse bzw. Erträge aus der Beschaffung und Vergütung von Redispatch-Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG getroffen (Aktenzeichen: BK8-18-0007-A).

Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf haben die Kraftwerksbetreiber Uniper Kraftwerke GmbH, Trianel Gaskraftwerk Hamm GmbH & Co. KG und Trianel Kohlekraftwerk Lünen GmbH & Co. KG, Statkraft Markets GmbH und Knapsack Kraftwerk GmbH & Co. KG Beschwerde gegen die Festlegung eingelegt (Aktenzeichen: VI-3 Kart 894/18 (V) bis 897/18 (V)).

In allen vier Verfahren hat das Oberlandesgericht die Festlegung der Bundesnetzagentur mit Urteil vom 12.08.2020 teilweise aufgehoben. Dagegen haben die Bundesnetzagentur und die Übertragungsnetzbetreiber 50 Hertz Tansmission GmbH, Amprion GmbH und TransnetBW GmbH Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Im Lichte der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben die Kraftwerksbetreiber, die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur intensive Vergleichsverhandlungen zur Behandlung des anteiligen Werteverbrauchs beim positiven und negativen Redispatch geführt.

Zur Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen haben die Übertragungsnetzbetreiber Entwürfe geänderter freiwilliger Selbstverpflichtungen zur Bestimmung der Erforderlichkeit und des Umfangs von Redispatch-Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG und deren Vergütung nach § 13a EnWG vorgelegt, die eine wirksame Verfahrensregulierung darstellen.

Die Marktbeteiligten haben die Gelegenheit erhalten, zu dem Entwurf der Aufhebung und Neufestlegung gemäß § 67 Abs. 1 EnWG Stellung zu nehmen.

Der Beschluss zur Aufhebung der Festlegung vom 10.10.2018 und zur Neufestlegung richtet sich an die vier regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Die von den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegten freiwilligen Selbstverpflichtungen zur Bestimmung der Erforderlichkeit und des Umfangs von Redispatch-Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG und deren Vergütung nach § 13a EnWG stellen eine wirksame Verfahrensregulierung dar.

Folgende Unternehmen wurden gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG beigeladen:

  • Trianel Gaskraftwerk Hamm GmbH & Co.KG
  • Trianel Kohlekraftwerk Lünen GmbH & Co.KG
  • Statkraft Markets GmbH
  • Knapsack Kraftwerk GmbH & Co.KG
  • UNIPER Kraftwerke GmbH
  • RWE Supply & Trading GmbH

Da die Festlegung gegenüber einer Vielzahl betroffener Übertragungsnetzbetreiber und Marktteilnehmer erfolgt, nimmt die Beschlusskammer, in Ausübung des ihr nach § 73 Abs.1a S. 1 EnWG zustehenden Ermessens, eine öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung vor. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Entscheidung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (§ 73 Abs.1a S. 2 EnWG). Die Entscheidung gilt gemäß § 73 Abs.1a S. 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind.

Die Festlegung und die freiwilligen Selbstverpflichtungen werden ebenfalls im Amtsblatt der Bundesnetzagentur vom 26.05.2021 (Nr. 10/2021) veröffentlicht.


Anlagen

BK8-18-0007-A_Beschluss (PDF / 8 MB)

Anlage_1_Foliensatz_Ergebnis_Vergleichsgespräche.pdf (pdf / 483 KB)

Freiwillige Selbstverpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber:

Anlage_2-1_FSV_50Hertz_.pdf (pdf / 4 MB)

Anlage_2-2_FSV_Amprion_Geschwärzt (pdf / 3 MB)

Anlage_2-3_FSV_TenneT_Geschwärzt.pdf (pdf / 130 KB)

Anlage_2-4_FSV_TransnetBW_Geschwärzt.pdf (pdf / 3 MB)

und die dazugehörigen Anlagen:

Anlage_3_Branchenleitfaden_BDEW.pdf (pdf / 1 MB)

Anlage_4_Weber_Gutachten.pdf (pdf / 2 MB)

Anlage_5_Anlage_FSV.pdf (pdf / 3 MB)

BK8-18/0007-A

Stand:19.05.2021

Mastodon