BK8-20-00482-1005#1 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze auf Grund eines Antrags auf Kapitalkostenaufschlag

In dem Verwaltungsverfahren nach § 90 Abs. 4 LVwG-SH und § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 10a ARegV wegen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze auf Grund eines Antrags auf Kapitalkostenaufschlag hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Wahrnehmung der Aufgaben für das Land Schleswig-Holstein, gegenüber der Gemeindewerke Heikendorf GmbH, Wasserage 1, 24226 Heikendorf am 26.10.2020 den nachfolgenden Beschluss gefasst.


BK8-20-00482-1005#1

Stand: 22.03.2021

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