BK8-21-3002-R
Festlegung zur Anerkennung der Kosten für die Vorhaltung und den Einsatz der Netzreserveanlage als verfahrensregulierte Kosten
In dem Verwaltungsverfahren wegen der Festlegung zur Anerkennung der Kosten für die Vorhaltung und den Einsatz der Netzreserveanlage Mehrum 3 als verfahrensregulierte Kosten hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur, gegenüber der TenneT TSO GmbH, am 15.03.2024 einen Beschluss gefasst.
BK8-21-3002-R
BK8-21-3002-R_Beschluss (pdf, 29 MB)
Stand: 10.05.2024