Ver­öf­fent­li­chung von Ver­wal­tungs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men zur Durch­set­zung der nach der Fest­le­gung BK8-22/010-A gel­ten­den Ver­pflich­tun­gen

Durchsetzung der Vorgaben aus der Festlegung von Netzentgelten für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen (NSAVER) nach § 14a EnWG

Die Beschlusskammer 8 hat am 23.11.2023 die Festlegung von Netzentgelten für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen (NSAVER) nach § 14a EnWG unter dem Aktenzeichen BK8-22/010-A erlassen. Die Adressaten werden demnach verpflichtet, die darin enthaltenen Vorgaben zu den festgelegten Netzentgeltreduzierungen nach den Modulen 1, 2 und 3 (Anreizmodul) einzuhalten und umzusetzen.

Mit den Modulen 1 und 2 erhalten Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen seit dem 01.01.2024 im Gegenzug für die zur Verfügungstellung der Steuerbarkeit eine Netzentgeltreduzierung. Daneben hat die Bundesnetzagentur mit Modul 3 ein zeitvariables Netzentgelt mit drei Tarifstufen ab dem 01.04.2025 eingeführt. Damit sollen Letztverbraucher, insbesondere solche mit Elektroautos, angereizt werden, ihren (Lade-) Verbrauch in lastschwächere Zeiten zu verlagern, Netzentgelte zu sparen und das Netz zu entlasten.

Die Beschlusskammer hat Defizite bei der Umsetzung der Vorgaben, insbesondere im Zusammenhang mit Modul 3, festgestellt. Zur Durchsetzung der Pflichten hat die Beschlusskammer gegenüber zwei betroffenen Unternehmen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung eingeleitet. Im Wege der Androhung eines Zwangsgeldes erhalten die Betroffenen nochmals Gelegenheit, die festgestellten Defizite zu beseitigen und den Verpflichtungen aus der Festlegung nachzukommen. Sollte dies nicht erfolgen, wird das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt. Erneute Zwangsgeldandrohungen sind möglich. Die Beschlusskammer hält es gemäß § 74 EnWG für geboten, mit Erlass des Beschlusses zur Androhung eines Zwangsgelds den Namen des betroffenen Unternehmens in der nachfolgenden Tabelle zu veröffentlichen.

AktenzeichenName des UnternehmensAndrohung eines ZwangsgeldesFestsetzung eines ZwangsgeldesWiederholte Androhung eines Zwangsgeldes
BK8-26-001-SSyna GmbHX  
BK8-26-002-STEN Thüringer Energienetze GmbH & Co.KGX  

Stand:  29.05.2026

Mastodon