BK8-24-0006-A_bis_BK8-24-0010-A
§ 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1 Nr. 4a, 11 Abs. 5 ARegV, Festlegung volatiler Kosten Berücksichtigung von Kosten aus der marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung „Dienstleistungen zur Spannungsregelung“ (Blindleistung) in der vierten Regulierungsperiode.
Die Bundesnetzagentur hat am 09.10.2024 nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4a und § 11 Abs. 5 ARegV eine Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Kosten aus der marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung „Dienstleistungen zur Spannungsregelung“ (Blindleistung) in der vierten Regulierungsperiode unter den Aktenzeichen BK8-24-006-A bis BK8-24-010-A getroffen.
Da die Festlegung gegenüber einer Vielzahl betroffener Netzbetreiber erfolgt, nimmt die Beschlusskammer, in Ausübung des ihr nach § 73 Abs.1a S. 1 EnWG zustehenden Ermessens, eine öffentliche Bekanntmachung der Festlegung vor. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (§ 73 Abs.1a S. 2 EnWG). Die Festlegung gilt gemäß § 73 Abs.1a S. 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind.
BK8-24-006-A bis BK8-24-010-A
Festlegung VoKaBl (pdf, 325 KB)
Stand: 09.10.2024