BK8-24-006-A bis BK8-24-010-A
Beschlusskammer 8
Einleitung von Verfahren und Durchführung der Konsultation
Konsultation zur Festlegung der Kosten aus der marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung „Dienstleistungen zur Spannungsregelung“ (Blindleistung) als volatile Kostenanteile (Festlegung VoKaBl)
Die Beschlusskammer hat am 26.08.2024 ein Verfahren zur Berücksichtigung von Kosten aus der marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung „Dienstleistungen zur Spannungsregelung“ (Blindleistung) als volatile Kostenanteile nach § 11 Abs. 5 ARegV eingeleitet. Dabei handelt die Bundesnetzagentur in eigener Zuständigkeit (BK8-24-006-A) und in Wahrnehmung der Aufgaben für die Länder Berlin (BK8-24-007-A), Brandenburg (BK8-24-008-A), Bremen (BK8-24-009-A) und Schleswig-Holstein (BK8-24-010-A).
Mit der Festlegung sollen alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 und 10 EnWG, welche die Netzebene Höchstspannung, die Umspannebene Höchstspannung zu Hochspannung oder bzw. und die Netzebene Hochspannung betreiben, verpflichtet werden, die Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 ARegV so vorzunehmen, dass die Differenz der Blindleistungskosten zwischen dem Basisjahr für die vierte Regulierungsperiode (VK 0) und den prognostizierten Blindleistungskosten (VK t) als volatile Kosten berücksichtigt werden.
Von der Festlegung sollen die Kosten für das Systemdienstleistungsprodukt „Blindleistung“ selbst erfasst werden. Dies sind insbesondere die Kosten für die marktgestützt beschaffte Blindleistung und Blindarbeit, aber auch die Kosten und Erlöse, die aus deren Weiterverrechnung an andere bzw. bei anderen Netzbetreibern entstehen. Kosten für die Implementierung und Durchführung der Ausschreibungen werden dagegen nicht erfasst, hier gelten die allgemeinen Prinzipien.
Die Vorgaben gelten ab dem Kalenderjahr, in dem bei dem jeweiligen Netzbetreiber erstmalig Blindleistungskosten aus der marktgestützten Beschaffung nach Maßgabe der Festlegung der Beschlusskammer 6 vom 25.06.2024 (Aktenzeichen: BK6-23-072) anfallen. Die Festlegung soll bis zum Ablauf des 31.12.2028 befristet sein.
Die Adressaten des Festlegungsentwurfs sowie die betroffenen Wirtschaftskreise erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
Stellungnahmen sind per Email mit dem Betreff „Festlegung VoKaBl“ zu senden an die Emailadresse poststelle.bk8@bnetza.de.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen – bereinigt um etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Anlage
Entwurf_FL_VK_Blindleistung_RP4 (pdf / 309 KB)
BK8-24-006-A bis BK8-24-010-A
Stand: 27.08.2024