BK8-24-011-A bis BK8-24-015-A
§ 29 Abs. 1 und 2 EnWG i. V. m. § 6b Abs. 6 S. 1, Abs. 1 S. 1 EnWG, §§ 48, 49 VwVfG, Festlegung zur Teilaufhebung von Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständigen Netzbetreibern.
Die Beschlusskammer 8 hat eine Festlegung zur Aufhebung von Tenorziffer 7 der Festlegung von Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständigen Netzbetreibern (BK8-19/00002-A bis BK8-19/00006-A) vom 25.11.2019 gemäß § 29 Abs. 1 und 2 EnWG i. V. m. § 6b Abs. 6 S. 1, Abs. 1 S. 1 EnWG, §§ 48, 49 VwVfG getroffen. Hintergrund der Aufhebung der Tenorziffer 7 der entsprechenden Festlegungen ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember vergangenen Jahres (EnVR 50/21). Gegenstand der Tenorziffer 7 der Festlegungen BK8-19/00002-A bis BK8-19/00006-A ist die Frist zur Übermittlung des Prüfberichts.
BK8-24-011-A bis BK8-24-015-A
Beschluss_Aufhebung Ziffer 7_BK8-19-00002-A-00006-A - §6b FL (pdf, 640 KB)
Stand: 25.09.2024