BK8-24-011-A bis BK8-24-015-A

§ 29 Abs. 1 und 2 EnWG i. V. m. § 6b Abs. 6 S. 1, Abs. 1 S. 1 EnWG, §§ 48, 49 VwVfG, Festlegung zur Teilaufhebung von Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständigen Netzbetreibern.

Die Beschlusskammer 8 hat eine Festlegung zur Aufhebung von Tenorziffer 7 der Festlegung von Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständigen Netzbetreibern (BK8-19/00002-A bis BK8-19/00006-A) vom 25.11.2019 gemäß § 29 Abs. 1 und 2 EnWG i. V. m. § 6b Abs. 6 S. 1, Abs. 1 S. 1 EnWG, §§ 48, 49 VwVfG getroffen. Hintergrund der Aufhebung der Tenorziffer 7 der entsprechenden Festlegungen ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember vergangenen Jahres (EnVR 50/21). Gegenstand der Tenorziffer 7 der Festlegungen BK8-19/00002-A bis BK8-19/00006-A ist die Frist zur Übermittlung des Prüfberichts.

BK8-24-011-A bis BK8-24-015-A

Archiv zum Festlegungsverfahren BK8-24-011-A bis BK8-24-015-A

Stand: 25.09.2024

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