BK8-24-021-A Beschlusskammer 8

Festlegung zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung

Festlegung zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten aufgrund eines verbindlichen Systems für das Instrument „Nutzen statt Abregeln 2.0“ nach § 13k EnWG („Festlegung FSV Nutzen statt Abregeln 2.0“)

Die Beschlusskammer 8 hat gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH unter dem Geschäftszeichen BK8-24-021-A eine Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten aufgrund eines verbindlichen Systems für das Instrument „Nutzen statt Abregeln 2.0“ nach § 13k EnWG („Festlegung FSV Nutzen statt Abregeln 2.0“) am 23.12.2024 erlassen.

Die Festlegung trifft Vorgaben für die Kostenanerkennung der Maßnahmen aufgrund des Instruments „Nutzen statt Abregeln 2.0“ nach § 13k EnWG sowie für die Refinanzierung der mit diesem Instrument einhergehenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber.

Die Beschlusskammer erkennt die Kosten der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV als verfahrensregulierte Kosten an. Basis ist eine gemeinsame freiwillige Selbstverpflichtung (FSV Nutzen statt Abregeln 2.0) der Übertragungsnetzbetreiber.

BK8-24-021-A

Verfahrenseröffnung

Stand: 05.08.2025

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