BK8-24-021-A Festlegung

Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten aufgrund eines verbindlichen Systems für das Instrument „Nutzen statt Abregeln 2.0“ nach § 13k EnWG („Festlegung FSV Nutzen statt Abregeln 2.0“)

Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten aufgrund eines verbindlichen Systems für das Instrument „Nutzen statt Abregeln 2.0“ nach § 13k EnWG („Festlegung FSV Nutzen statt Abregeln 2.0“)

Die Beschlusskammer 8 hat gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH unter dem Aktenzeichen BK8-24/021-A ein Verfahren zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten aufgrund eines verbindlichen Systems für das Instrument „Nutzen statt Abregeln 2.0“ nach § 13k EnWG (Nutzen statt Abregeln 2.0) eingeleitet.

Am 29. Dezember 2023 ist § 13k des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) „Nutzen statt Abregeln“ (NsA 2.0) in Kraft getreten (BGBl. 2023 I Nr. 405 vom 28. Dezember 2023). Mit diesem Instrument soll in geeigneten Regionen ein Anreiz zur Aktivierung zusätzlichen Stromverbrauchs durch zusätzlich zuschaltbare Lasten (Entlastungsanlagen) geschaffen werden. Hierdurch soll eine engpassentlastende Wirkung eintreten. Die Menge an Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen, die wegen Netzengpässen abgeregelt wird, soll sich damit verringern. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind dabei verpflichtet, berechtigten Teilnehmern ab dem 1. Oktober 2024 ermöglichen, Strommengen in zusätzlichen zuschaltbaren Lasten zu nutzen. Die ÜNB haben der Bundesnetzagentur am 2. April 2024 ihr Umsetzungskonzept nach § 13k Abs. 6 EnWG vorgelegt. Die Festlegung der Bundesnetzagentur (4.12.05.04/1 vom 28.06.2024) legt Kriterien fest, die eine zuschaltbare Last für die Teilnahme an der Maßnahme § 13k EnWG zu erfüllen hat. Mit dem Umsetzungskonzept der ÜNB und der Festlegung der Bundesnetzagentur unterliegt das Instrument Nutzen statt Abregeln 2.0 nach § 13k EnWG einer wirksamen Verfahrensregulierung. Die damit zusammenhängenden Kosten sollen als wirksam verfahrensreguliert eingestuft werden.

§ 11 Abs. 2 Satz 2 ARegV sieht die Möglichkeit vor, Kosten, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu behandeln, soweit diese einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung liegt nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV festgelegt hat.

Die betroffenen Netzbetreiber und vom Verfahren berührten Wirtschaftskreise erhalten die Gelegenheit, zu der beabsichtigten Festlegung gemäß § 67 EnWG Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen können, bevorzugt auch gemeinschaftlich, bis zum

Montag, 18. November 2024

über das Postfach der Beschlusskammer 8

poststelle.bk8@bnetza.de.

mit dem Betreff „Stellungnahme zur Festlegung FSV Nutzen statt Abregeln 2.0“ gesendet werden.

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen – bereinigt um etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Es wird daher bereits im Vorfeld um die Abgabe einer veröffentlichungsfähigen Stellungnahme gebeten.

Anlagen
Festlegungsentwurf (pdf / 253 KB)
Entwurf der freiwilligen Selbstverpflichtung (pdf / 144 KB)

BK8-24-021-A

Stand: 31.10.2024

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