BK8-25-002-A Beschlusskammer 8

Festlegung Kosten der Momentanreserve

Festlegung zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten aus der Bereitstellung von Momentanreserve aufgrund einer marktgestützten Beschaffung gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2 Satz 2 und 4 ARegV

Die Beschlusskammer 8 hat am 07.08.2025 gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH unter dem Aktenzeichen BK8-25-002-A eine Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung der Kosten aus der Bereitstellung von Momentanreserve aufgrund einer marktgestützten Beschaffung erlassen.

Die Festlegung trifft Vorgaben für die Kostenanerkennung der Bereitstellung der Momentanreserve aufgrund einer marktgestützten Beschaffung sowie für die Refinanzierung der mit diesem Instrument einhergehenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber.

Die Bereitstellung der Momentanreserve unterliegt den Voraussetzungen des Beschlusses BK6-23-010 vom 22.04.2025 zu den Spezifikationen und technischen Anforderungen der transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Beschaffung der inhärenten Reaktion auf ein Wirkleistungsungleichgewicht als Teil der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung „Trägheit der lokalen Netzstabilität“ durch die regelzonenverantwortlichen deutschen Übertragungsnetzbetreiber einer wirksamen Verfahrensregulierung.

Die Beschlusskammer erkennt die Kosten der Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV als verfahrensregulierte Kosten an.

Anlage
BK8-25-002-A Festlegung Kostenanerkennung Momentanreserve (pdf / 187 KB)

BK8-25-002-A

Verfahrenseröffnung und Konsultation

Stand: 11.08.2025

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