BK8-25-003-A Festlegung zu Entgelten für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV

§ 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 lit. a) und f), Satz 5 EnWG; Festlegung zu Entgelten für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV

Die Bundesnetzagentur hat am 16.09.2025 gemäß § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 a) und f), S. 5 EnWG eine Festlegung zu Entgelten für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV unter dem Aktenzeichen BK8-25-003-A getroffen. Zuvor wurde ein Festlegungsentwurf konsultiert. Auf Basis der Konsultation hat die Beschlusskammer 8 eine Regelung zur Reichweite der Anwendbarkeit von § 19 Abs. 3 StromNEV getroffen.

Die Festlegung fällt nach § 59 Abs. 3 Satz 3 EnWG i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 a) und f) EnWG in die Zuständigkeit der Großen Beschlusskammer. Die Große Beschlusskammer hat die Festlegung der Beschlusskammer 8 gemäß § 59 Abs. 3 Satz 4 EnWG i.V.m. § 59 Abs. 1 EnWG übertragen.

Am 16.09.2025 hat die Beschlusskammer 8 das Festlegungsverfahren mit folgender Entscheidung abgeschlossen:

BK8-25-003-A

Archiv zur Konsultation

Stand: 18.09.2025

Mastodon