BK8-25-003-A
Festlegung zu Entgelten für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV
Die Bundesnetzagentur hat ein Festlegungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 lit. a) und f), Satz 5 EnWG zur Abschaffung der Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV eingeleitet.
Im Zuge der Preisbildung des Jahres 2025 haben zahlreiche regionale Weiterverteiler erstmals oder erneut die Möglichkeit des Wechsels der Abrechnungsebene unter Anwendung des § 19 Abs. 3 StromNEV in Anspruch genommen. Es ist davon auszugehen, dass bei der Preisbildung 2026 viele weitere regionale Weiterverteiler die Abrechnungsebene 1 wählen und haben ein entsprechendes Verlangen bereits kommuniziert. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur entschieden, von ihrem Anpassungsrecht der StromNEV nach § 21 Abs. 3 Satz 5 EnWG Gebrauch zu machen und die weitere Anwendung des § 19 Abs. 3 StromNEV in zwei Stufen auszusetzen.
Demnach sieht die Beschlusskammer vor, die Anwendung des § 19 Abs. 3 StromNEV zwischen Weiterverteilern ab dem 01.01.2026 zu beenden.
Für Netznutzer im Anwendungsbereich des § 19 Abs. 3 StromNEV, die keine Weiterverteiler sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028. Zu diesem Termin tritt § 19 Abs. 3 StromNEV mit der gesamten StromNEV ohnehin außer Kraft.
Die Beschlusskammer 8 stellt den folgenden Festlegungsentwurf bis zum 08.07.2025 zur Konsultation.
Stellungnahmen zum Festlegungsentwurf der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur anlässlich der Konsultation können bis zum
Dienstag, den 08.07.2025 (Eingang hier),
über das Postfach der Beschlusskammer 8
Poststelle.BK8@BNetzA.de
im .pdf-Format eingereicht werden.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die eingegangenen Stellungnahmen auf ihrer Internetseite. Sofern Ihre Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten enthält, kennzeichnen Sie dies entsprechend und reichen Sie bitte zusätzlich eine geschwärzte Fassung ein. Ergänzen Sie den Dateinamen bitte mit einer individuellen Kennzeichnung Ihrer Institution.
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BK8-25-003-A
Stand: 10.06.2025