BK8-25-004-A Beschlusskammer 8

§ 118 Abs. 46e EnWG i.V.m. § 29 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG; § 3 Abs. 1 i.V.m. § 7 MsbG

Verfahrenseinleitung und Konsultation der Festlegung (BK8-25-004-A) zur Ergänzung der Festlegung zur regulatorischen Behandlung der beim Anschlussnetzbetreiber nach MsbG entstehenden Kosten (BK8-23/007-A)

Die Bundesnetzagentur hat am 13.06.2025 ein Festlegungsverfahren nach § 118 Abs. 46e EnWG i.V.m. § 29 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 EnWG; § 3 Abs. 1 i.V.m. § 7 MsbG zur regulatorischen Behandlung der beim Anschlussnetzbetreiber nach MsbG entstehenden Kosten, hier: zusätzlich für Steuerungseinrichtungen eröffnet.

Die Beschlusskammer 8 hat am 28.06.2024 eine Festlegung zum Umgang mit Kosten getroffen, die dem Anschlussnetzbetreiber aus der Beteiligung an den Entgelten für die Ausstattung von Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen (iMSys) gemäß MsbG entstehen (Az: BK8-23/007-A). Diese werden demnach wie dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile behandelt. Im Zuge der jüngsten Novelle des EnWG vom 21.02.2025 kam es auch zu Anpassungen im MsbG. Gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 MsbG werden die Anschlussnetzbetreiber nun zusätzlich zu den bisherigen Kostenbeteiligungen zur Ausstattung von Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen auch an den Entgelten für den Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt beteiligt.

Die Beschlusskammer 8 sieht in diesem Falle eine Gleichbehandlung der Kosten für den Einbau und Betrieb der Steuerungseinrichtung mit den Kosten für die Ausstattung von Zählpunkten mit intelligente Messsystemen (iMSys) als geboten an und beabsichtigt ebenfalls eine Einstufung als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile. Da der Inhalt der Festlegung BK8-23/007-A weiterhin bestehen bleibt und um die Vorgaben zur Anerkennung der Kosten für den Einbau und Betrieb der Steuerungseinrichtung erweitert wird, erfolgt die Erweiterung im Wege einer Ergänzungsfestlegung nach § 29 Abs. 2 EnWG.
Die Festlegung soll sich an Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 3 Nr. 2 EnWG im gesamten Bundesgebiet, die gleichzeitig Anschlussnetzbetreiber sind, richten. Sie soll einheitliche Regelungen auch für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die sich in Zuständigkeit der Länder nach § 54 Abs. 2 S. 1 EnWG befinden, aufstellen. Der Adressatenkreis entspricht dem der Festlegung BK8-23/007-A.

Am 13.06.2025 hat die Beschlusskammer den folgenden Festlegungsentwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.07.2025 zur Konsultation gestellt:

BK8-25-004-A_Festlegungsentwurf

Es wurden folgende Stellungnahmen von Verbänden, Interessengruppen und Unternehmen eingereicht:

BDEW
Netz Leipzig GmbH
ZVEI

BK8-25-004-A

Entscheidung

Archiv zum Festlegungsverfahren BK8-25-004-A:

Stand: 11.08.2025

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