BK8-25-005-A
Beschlusskammer 8
§ 29 Abs. 1 und 2 EnWG i.V.m. § 21 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 h) und i), S. 5 EnWG, Konsultation einer Festlegung zur Teilaufhebung und teilweisen Neufestlegung der Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
Die Beschlusskammer 8 hat am 18.07.2025 ein Verfahren zur Änderung von Tenorziffer 2 der Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (BK8-24-001-A) vom 28.08.2024 gemäß § 29 Abs. 1 und 2 EnWG i.V.m. § 21 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 h) und i), S. 5 EnWG eingeleitet. Gegenstand der Änderung der Tenorziffer 2 ist ausschließlich eine angepasste Ermittlung der installierten Erzeugungsleistung fremder, nachgelagerter Netze. Die bisherige Regelung sieht eine näherungsweise Abbildung über die zeitungleiche maximale Rückspeiselast fremder, nachgelagerter Netze vor. Sonstige Regelungen der Festlegung BK8-24-001-A sind nicht Teil des Verfahrens und bleiben daher unberührt.
Der Festlegungsentwurf kann hier abgerufen werden:
Festlegungsentwurf (pdf / 255 KB)
Stellungnahmen zum Festlegungsentwurf der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur können bis zum
Freitag, den 20.10.2025 (Eingang hier),
über das Postfach der Beschlusskammer 8
Poststelle.BK8@BNetzA.de
eingereicht werden.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die eingegangenen Stellungnahmen auf ihrer Internetseite. Sofern Ihre Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten enthält, kennzeichnen Sie dies entsprechend und reichen Sie bitte zusätzlich eine geschwärzte Fassung ein.
BK8-25-005-A
Stand: 15.09.2025