BK8-25-005-A
Beschlusskammer 8
Einleitung eines Verfahrens
§ 29 Abs. 1 und 2 EnWG i.V.m. § 21 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 h) und i), S. 5 EnWG, §§ 48, 49 VwVfG,
Einleitung eines Verfahrens zur Teilaufhebung und teilweisen Neufestlegung der Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
Die Beschlusskammer 8 hat ein Verfahren zur Änderung von Tenorziffer 2 der Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (BK8-24-001-A) vom 28.08.2024 gemäß § 29 Abs. 1 und 2 EnWG i.V.m. § 21 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 h) und i), S. 5 EnWG, §§ 48, 49 VwVfG eingeleitet.
Gegenstand der Änderung der Tenorziffer 2 ist ausschließlich eine angepasste Ermittlung der installierten Erzeugungsleistung fremder, nachgelagerter Netze. Die bisherige Regelung sieht eine näherungsweise Abbildung über die zeitungleiche maximale Rückspeiselast fremder, nachgelagerter Netze vor. Sonstige Regelungen der Festlegung BK8-24-001-A sind nicht Teil des Verfahrens und bleiben daher unberührt. Ein Regelungsentwurf wird im Laufe des Jahres 2025 zur Konsultation gestellt.
WICHTIG: das Verfahren hat keine Auswirkungen auf die Meldung und Wälzung für das Jahr 2026. Eine Geltung der Neuregelung ist erst für das Jahr 2027 vorgesehen.
BK8-25-005-A
Stand: 18.07.2025