BK8-26-001-A Beschlusskammer 8

Konsultation Festlegung zur Bestimmung des angemessenen Aufwendungsersatzes für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs (Kostenerstattung bei Redispatch-Maßnahmen ohne gezielten bilanziellen Ausgleich durch den Netzbetreiber) gem. § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 14 Abs. 1b S. 4 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV i.V.m. Tenorziffer 8.2 S. 2 RAMEN Strom (GBK-25-01-1#1)

Am 23.12.2025 ist das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347 vom 22.12.2025) in Kraft getreten. Das Gesetz regelt in § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1b und 1c EnWG den bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen in Verteilernetzen neu. Danach findet bis zum Ablauf des 31.12.2031 der gezielte bilanzielle Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen durch die Verteilernetzbetreiber nur nach Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 14 Abs. 1a EnWG Anwendung. Die Bundesnetzagentur wird in § 14 Abs. 1b EnWG ermächtigt, in einer bis zum Ablauf des 31.12.2031 befristeten Festlegung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen der bilanzielle Ausgleich nach § 13a Abs. 1a Satz 1 und 2 EnWG für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen entsprechend anzuwenden ist.

Mit der Veröffentlichung am 01.10.2026 stellt die Beschlusskammer 8 nun einen Festlegungsentwurf zur Konsultation, um eine finale Festlegung im Sinne des § 14 Abs. 1b S. 4 EnWG vorzubereiten.

Die Beschlusskammer 8 stellt den folgenden Festlegungsentwurf bis zum 21.10.2026 zur Konsultation.

Festlegungsentwurf (pdf / 637 KB)

Stellungnahmen zum Festlegungsentwurf der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur anlässlich der Konsultation können bis

Mittwoch, den 21.10.2026 (Eingang hier),

über das Postfach der Beschlusskammer 8

Poststelle.BK8@BNetzA.de

im PDF-Format eingereicht werden. Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen wird die Beschlusskammer 8 eine finale Festlegung veröffentlichen.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die eingegangenen Stellungnahmen auf ihrer Internetseite. Sofern Ihre Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten enthält, kennzeichnen Sie dies entsprechend und reichen Sie bitte zusätzlich eine geschwärzte Fassung ein. Ergänzen Sie den Dateinamen bitte mit einer individuellen Kennzeichnung Ihrer Institution.

Mithilfe des folgenden Formblatts haben Sie darüber hinaus die Möglichkeit, einer Veröffentlichung von personenbezogenen Daten zuzustimmen:

Einwilligung zur Veröffentlichung von Stellungnahmen (docx / 15 KB)

BK8-26-001-A

Verfahrenseinleitung und Konsultation:

Stand: 01.10.2026

Mastodon