BK8-26-04#1bis5 Beschlusskammer 8

Einleitung eines Verfahrens und der Konsultation zur Festlegung

Einleitung eines Verfahrens und der Konsultation zur Festlegung wegen der Anwendbarkeit der Regelung für Kleinstnetzbetreiber nach den Vorgaben der Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Elektrizitätsverteilnetzbetreiber (BK8-26-04#1 bis BK8-26-04#5)

Die Bundesnetzagentur hat am 21. April 2026 ein Verfahren zur Festlegung der Anwendbarkeit der Regelung für Kleinstnetzbetreiber nach den Vorgaben der Festlegungen RAMEN Strom nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 21a Abs. 3 S. 3 Nr. 10 EnWG eingeleitet.

Es ist beabsichtigt, die nachfolgend dargestellte Festlegung zu treffen. Die Festlegung soll sich an Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen in der originären Zuständigkeit der Bundesnetzagentur sowie in der Zuständigkeit für die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein (Organleihe) richten.

Gemäß den Regelungen in der Festlegung sollen die Verfahrensregelungen aus der Festlegung RAMEN Strom (GBK-25-01-1#1) auch für diese Netzbetreiber zur Anwendung kommen.

Die Adressaten des Festlegungsentwurfs sowie die betroffenen Wirtschaftskreise erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

18. Mai (Eingang)

Stellungnahmen sind per E-Mail mit dem Betreff „Annex-Festlegung Kleinstnetzbetreiber“ zu senden an die Emailadresse

Poststelle.BK8@BNetzA.de

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen – bereinigt um etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Festlegungsentwurf

Entwurf der Festlegung Annex-Festlegung Kleinstnetzbetreiber (pdf / 132 KB)

Festlegung

Festlegung Annex-Festlegung

BK8-26-04#1 bis BK8-26-04#5

Stand: 21.04.2026

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