BK8-26-04#13
Beschlusskammer 8
Einleitung eines Verfahrens und Konsultation der Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Durchführung des Effizienzvergleichs der Elektrizitätsverteilernetzbetreiber für die fünfte Regulierungsperiode (BK8-26-04#13)
Die Beschlusskammer 8 hat ein Festlegungsverfahren zur Datenerhebung für den Effizienzvergleich der Elektrizitätsverteilernetzbetreiber für die fünfte Regulierungsperiode eröffnet.
Die fünfte Regulierungsperiode der Anreizregulierung beginnt für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber am 01.01.2029. Im Vorfeld der Regulierungsperiode ist der Effizienzvergleich durchzuführen. Das Festlegungsverfahren betrifft die dafür erforderliche Datenerhebung.
Grundlage dieses Verfahrens sind § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 21a Abs. 3 S. 3 Nr. 11 EnWG i.V.m. Tenorziffer 10.1 RAMEN Strom i.V.m. Tenorziffer 3.1 Methodenfestlegung Effizienzvergleich Strom, § 69 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 EnWG.
Die Festlegung richtet sich an alle Elektrizitätsverteilernetzbetreiber i.S.d. § 3 Nr. 9 EnWG, die nicht am vereinfachten Verfahren oder am Kleinstnetzbetreiberverfahren teilnehmen.
Es ist beabsichtigt, die hier abrufbare Festlegung zu treffen.
Die Anlage V1 „Definitionskatalog zur Durchführung des Effizienzvergleichs der Elektrizitätsverteilernetzbetreiber für die fünfte Regulierungsperiode“ und der Erhebungsbogen (Anlage V2) sind Bestandteile des Festlegungsentwurfs.
Die Adressaten des Festlegungsentwurfs sowie die betroffenen Wirtschaftskreise erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
26.10.2026 (Eingang).
Stellungnahmen sind per Email mit dem Betreff „Festlegung Datenerhebung Effizienzvergleich“ zu senden an die Emailadressen Poststelle.BK8@BNetzA.de und evs@bnetza.de.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Daher sind die Stellungnahmen als Anlage zur E-Mail in einer Fassung zu übersenden, die zwar eine Zuordnung zur Firma/Organisation zulässt, darüber hinaus aber keine datenschutzrechtlich relevanten Informationen (z.B. Kontaktdaten, Unterschriften) enthält. Sollte Ihre Stellungnahme personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, so ist zusätzlich eine für die Veröffentlichung geeignete „geschwärzte“ Fassung vorzulegen. Wird keine „geschwärzte“ Fassung vorgelegt, so kann die Beschlusskammer im Rahmen der Vorgaben des § 71 Satz 3 EnWG von der Zustimmung zur Einsicht durch Dritte ausgehen.
Hinweis zum Erhebungsbogen (Anlage V2):
Aktuell handelt es sich um die Konsultationsfassung des Erhebungsbogens. Der abschließende Erhebungsbogen wird – wie im vorangegangenen Durchgang – zusätzliche Konsistenzprüfungen und Anwendungshilfen enthalten. Der überwiegenden Anzahl der Elektrizitätsverteilernetzbetreiber wird zudem nach Finalisierung des Erhebungsbogens zur abschließenden Festlegung ein mit individuellen Altdaten (aus dem Effizienzvergleich für die vierte Regulierungsperiode) vorbefüllter Erhebungsbogen zur Verfügung gestellt.
Anlagen
Festlegungsentwurf (pdf / 179 KB)
Anlage V1 (pdf / 1 MB)
Anlage V2 (xlsx / 5 MB)
BK8-26-04#13
Stand: 05.10.2026