BK9-11-8208 Beschlusskammer 9 - Abgeschlossene Verfahren
Erlösobergrenzen Regelverfahren (VNB)

Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode Gas (2013 bis 2017)
- für die Landesregulierungsbehörde -

ln dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs.1 EnWG i.V.m. § 32 Abs.1 Nr.1, 2, 5 und 10 ARegV wegen Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode Gas (2013 bis 2017) hat die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, gegenüber der EEV Energie-Ems-Vechte GmbH & Co. KG, Gildkamp 10, 48529 Nordhorn, diese vertreten durch die EEV Energie-Ems-Vechte Verwaltungs GmbH, diese gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführung, am 21.10.2013 beschlossen:

  1. Die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen des Netzbetreibers werden für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2017 gemäß Anlage A1 Kalenderjährliche Erlösobergrenzen dieses Beschlusses festgelegt.

  2. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres - erstmalig zum 01.01.2013 - die Erlösobergrenze für das jeweilige Kalenderjahr anzupassen, sofern sich der Verbraucherpreisgesamtindex nach § 8 ARegV, dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Abs.2 S.1 Nr.1 bis 4, 6 bis 11 und 13, S.3 ARegV oder volatile Kostenanteile nach § 11 Abs.5 ARegV ändern.

  3. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüssen und -aufspaltungen nach § 26 ARegV unverzüglich schriftlich bei der Beschlusskammer anzuzeigen.

  4. Dem Antrag auf Gewährung eines pauschalierten Investitionszuschlags wird gemäß Anlage III und Ablage A1. Kalenderjährliche Erlösobergrenzen, Zelle D54 stattgegeben.

BK9-11-8208

Anlage
Anlagen zum Beschluss

Stand: 28.11.2014

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