BK9-11-8208
Beschlusskammer 9 - Abgeschlossene Verfahren
Erlösobergrenzen Regelverfahren (VNB)
Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode Gas (2013 bis 2017)
- für die Landesregulierungsbehörde -
ln dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs.1 EnWG i.V.m. § 32 Abs.1 Nr.1, 2, 5 und 10 ARegV wegen Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode Gas (2013 bis 2017) hat die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, gegenüber der EEV Energie-Ems-Vechte GmbH & Co. KG, Gildkamp 10, 48529 Nordhorn, diese vertreten durch die EEV Energie-Ems-Vechte Verwaltungs GmbH, diese gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführung, am 21.10.2013 beschlossen:
- Die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen des Netzbetreibers werden für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2017 gemäß Anlage A1 Kalenderjährliche Erlösobergrenzen dieses Beschlusses festgelegt.
- Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres - erstmalig zum 01.01.2013 - die Erlösobergrenze für das jeweilige Kalenderjahr anzupassen, sofern sich der Verbraucherpreisgesamtindex nach § 8 ARegV, dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Abs.2 S.1 Nr.1 bis 4, 6 bis 11 und 13, S.3 ARegV oder volatile Kostenanteile nach § 11 Abs.5 ARegV ändern.
- Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüssen und -aufspaltungen nach § 26 ARegV unverzüglich schriftlich bei der Beschlusskammer anzuzeigen.
- Dem Antrag auf Gewährung eines pauschalierten Investitionszuschlags wird gemäß Anlage III und Ablage A1. Kalenderjährliche Erlösobergrenzen, Zelle D54 stattgegeben.
BK9-11-8208
Anlage
Anlagen zum Beschluss
Stand: 28.11.2014