BK9-19/606

Festlegungen

Die Beschlusskammer 9 hat mit Veröffentlichung im Amtsblatt sowie im Internet vom 16.10.2019 ein Verfahren hinsichtlich der Anerkennung von Kosten für marktbasierte Instrumente sowie für Kapazitätsrückkäufe im bundesweiten Marktgebiet als volatile Kostenanteile im Sinne des § 11 Abs. 5 ARegV (BK9-19/606 – KOMBI) eingeleitet.

Der Festlegungsentwurf zu diesem Verfahren wird hiermit zur Konsultation veröffentlicht.

Etwaige Stellungnahmen zum Festlegungsentwurf werden bis zum 31.01.2020 erbeten. Stellungnahmen sind an die

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 9
-KOMBI-
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

oder elektronisch an ulrike.schimmel@BNetzA.de und thomas.foerster@BNetza.de

zu richten.

Die Beschlusskammer beabsichtigt, die eingereichten Stellungnahmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Daher sind die Stellungnahmen als Anlage zu Ihrem Schreiben bzw. Ihrer E-Mail in einer Fassung zu übersenden, die zwar eine Zuordnung zu Ihrer Firma/Organisation zulässt, darüber hinaus aber keine datenschutzrechtlich relevanten Informationen wie z.B. Kontaktdaten enthält.

Sollte Ihre Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, so ist mit dieser eine für die Veröffentlichung geeignete „geschwärzte“ Fassung vorzulegen (§71 EnWG). Soweit keine ergänzende „geschwärzte“ Fassung eingereicht wird, geht die Beschlusskammer davon aus, dass die eingereichte Stellungnahme ohne jegliche „Schwärzungen“ veröffentlicht werden kann.

Anlagen
20191220_Beschlussentwurf KOMBI (pdf / 135 KB)

Stellungnahmen

Im Rahmen der Konsultation wurden bei der Beschlusskammer 9 die folgenden Stellungnahmen eingereicht:
Stellungnahme BDEW (pdf / 235 KB)
Stellungnahme EFET D (pdf / 155 KB)
Stellungnahme EnBW (pdf / 61 KB)
Stellungnahme Equinor (pdf / 144 KB)
Stellungnahme FNB (pdf / 1 MB)
Stellungnahme Gazprom (pdf / 437 KB)
Stellungnahme INES (pdf / 126 KB)
Stellungnahme Shell (pdf / 121 KB)
Stellungnahme VNG (pdf / 74 KB)

Beschluss vom 30.03.2020

Die öffentliche Bekanntmachung des nachstehenden, am 30.03.2020 gefassten Beschlusses erfolgt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 2 EnWG durch die Bekanntmachung des verfügenden Teils der Festlegung, der Rechtsbehelfsbelehrung und eines Hinweises auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur im Amtsblatt Nr. 06/2020 der Bundesnetzagentur vom 08.04.2020.

Die Entscheidung gilt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt zwei Wochen verstrichen sind.

20200330_Beschluss_KOMBI (pdf / 121 KB)

BK9-19-606

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