BK9-19-612
Beschlusskammer 9
Festlegung
Festlegung zur Beendigung der Vorläufigkeit der Festlegung „MARGIT 2021“ vom 27.05.2020 für das vierte Quartal 2021. „MARGIT 2021“ dient nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/460 der Berechnung von Multiplikatoren, von Abschlägen für unterbrechbare Kapazitäten, von Rabatten an LNG-Terminals und von saisonalen Faktoren.
Die öffentliche Bekanntmachung des nachstehenden, am 11.09.2020 gefassten Beschlusses erfolgt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 2 EnWG durch die Bekanntmachung des verfügenden Teils der Festlegung, der Rechtsbehelfsbelehrung und eines Hinweises auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur im Amtsblatt Nr. 18/2020 der Bundesnetzagentur vom 30.09.2020.
Die Entscheidung gilt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt zwei Wochen verstrichen sind.
BK9-19-612_Beschluss (pdf / 2 MB)
BK9-19-612_decision_MARGIT 2021 Q4_incl Annex II_EN (pdf / 553 KB)
BK9-19/612
BK9-19-612_Beschluss (pdf, 2 MB)
Stand: 11.09.2020