BK9-25-605-1 bis BK9-25-605-5
Beschlusskammer 9
Festlegung
Einleitung eines Verfahrens und Konsultation eines Beschlusses hinsichtlich der Festlegung von Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 13 EnWG für die fünfte Regulierungsperiode
Die Beschlusskammer 9 hat das Festlegungsverfahren eingeleitet und die Konsultation des Festlegungsentwurfs eröffnet. Die Konsultationsfrist endet am 03.02.2026.
Grundlage dieses Verfahrens sind § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 21a Abs. 3 S. 3 Nr. 11 EnWG sowie § 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 7 EnWG.
Das Festlegungsverfahren betrifft die im Vorlauf zur fünften Regulierungsperiode erforderliche Datenerhebung bezüglich der Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus.
Die Adressaten und alle anderen Marktteilnehmer erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03.02.2026 (Eingang BNetzA). Stellungnahmen sind in einem für die elektronische Weiterverarbeitung geeigneten Format ausschließlich per E-Mail unter dem Betreff „Konsultation Datenerhebung zur Durchführung der Kostenprüfung 5. RP“ an Konsultation.BK9@BNetzA.de zu übersenden. Die Stellungnahmen werden ggf. auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Daher sind die Stellungnahmen als Anlage zur E-Mail in einer Fassung zu übersenden, die zwar eine Zuordnung zur Firma/Organisation zulässt, darüber hinaus aber keine datenschutzrechtlich relevanten Informationen (z.B. Kontaktdaten, Unterschriften) enthält. Sollte Ihre Stellungnahme personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, so ist zusätzlich eine für die Veröffentlichung geeignete „geschwärzte“ Fassung vorzulegen. Wird keine „geschwärzte“ Fassung vorgelegt, so kann die Beschlusskammer im Rahmen der Vorgaben des § 71 Satz 3 EnWG von der Zustimmung zur Einsicht durch Dritte ausgehen.
Anlagen
Festlegungsentwurf (pdf / 239 KB)
Anlage K1 (pdf / 228 KB)
Anlage K2 (pdf / 170 KB)
EHB Kostenprüfung 5.RP (xlsx / 3 MB)
BK9-25/605-1 bis BK9-25/605-5
Stand: 12.01.2026