BK9-25-616 Beschlusskammer 9

Festlegungen

Verfahrenseinleitung und Konsultation der Festlegung nach Art. 18 Abs. 5 GasVO (BK9-25/616)

Die Beschlusskammer 9 hat ein Verfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. Art. 18 Abs. 5 Verordnung (EU) 2024/1789 (GasVO) eingeleitet. Es dient der Nichtwendung von Preisnachlässen für erneuerbares und kohlenstoffarmes Gas an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Erdgasspeicheranlagen (Speicherpunkten) und an Kopplungspunkten zwischen Mitgliedstaaten (GÜPs). Adressaten der Festlegung sind alle Fernleitungsnetzbetreiber. Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK9-25/616 (Festlegung nach Art. 18 Abs. 5 GasVO) geführt.

Die Einleitung des Verfahrens wird im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 15/2025 vom 06.08.2025 und im Internet veröffentlicht.

Mit der Einleitung des Verfahrens am 21.07.2025 hat die Beschlusskammer 9 auch mit der Konsultation des Festlegungsentwurfs nach Art. 18 Abs. 5 GasVO begonnen.

Grundlage dieses Verfahrens ist die Neufassung der GasVO, die für Fernleitungsnetzbetreiber in Art. 18 Abs. 1 und Abs. 4 GasVO an Speicherpunkten und an GÜPs grundsätzlich die Anwendung von Preisnachlässen für erneuerbares und kohlenstoffarmes Gas vorsieht. Regulierungsbehörden können nach Art. 18 Abs. 5 GasVO jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz beschließen.

Die Beschlusskammer hatte die Möglichkeit der Ausnahme von diesen Preisnachlässen bereits vom 19.03. bis 03.04.2025 in einem Diskussionspapier zur Konsultation gestellt. Die hierzu eingegangen Stellungnahmen, die am 15.04.2025 veröffentlicht wurden, haben die Beschlusskammer bewogen, von der Ausnahmemöglichkeit nach Art. 18 Abs. 5 GasVO Gebrauch zu machen.

Die Fernleitungsnetzbetreiber und alle anderen Marktteilnehmer erhalten hiermit die Gelegenheit, zum Festlegungsentwurf bis zum 04.08.2025 (Eingang BNetzA) Stellung zu nehmen.

Zur Vermeidung von Doppelungen und zur Verfahrensbeschleunigung wird gebeten, auf ein erneutes Vorbringen von Passagen bzw. Argumenten, die bereits in der Konsultation des Diskussionspapiers eingebracht wurden, zu verzichten oder auf diese zu verweisen bzw. in Fall des erneuten Vorbringens sie deutlich erkennbar zu machen.

Stellungnahmen sind in einem für die elektronische Weiterverarbeitung geeigneten Format ausschließlich per E-Mail unter dem Stichwort „Konsultation Festlegung nach Art. 18 GasVO“ an Konsultation.BK9@BNetzA.de zu übersenden. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Daher sind die Stellungnahmen als Anlage zur E-Mail in einer Fassung zu übersenden, die zwar eine Zuordnung zur Firma/Organisation zulässt, darüber hinaus aber keine datenschutzrechtlich relevanten Informationen (z.B. Namen, Kontaktdaten, Unterschriften) enthält. Sollte Ihre Stellungnahme personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, so ist zusätzlich eine für die Veröffentlichung geeignete „geschwärzte“ Fassung vorzulegen. Wird keine „geschwärzte“ Fassung vorgelegt, so kann die Beschlusskammer im Rahmen der Vorgaben des § 71 S. 3 EnWG von der Zustimmung zur Einsicht durch Dritte ausgehen.

Anlagen

Entwurf der Festlegung
Festlegungsentwurf (pdf / 209 KB)

Stellungnahmen zum Diskussionspapier
Stellungnahmen zum Diskussionspapier

Diskussionspapier
19 Art. 18 GasVO Diskussionspapier (pdf / 262 KB)

Im Konsultationsverfahren sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
BDEW (pdf / 153 KB)
EFET Deutschland (pdf / 858 KB)
EnBW (pdf / 56 KB)
ENGIE Deutschland (pdf / 108 KB)
FNB Gas (pdf / 208 KB)
Uniper (pdf / 504 KB)

BK9-25-616

Beschluss vom 10.10.2025

Stand: 06.08.2025

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