BK9-25-618 Beschlusskammer 9

Festlegung

Konsultation des Festlegungsentwurfs

Die Beschlusskammer 9 hat den Festlegungsentwurf im Festlegungsverfahren BRÜCKEN zur Konsultation veröffentlicht.

Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber sowie alle anderen Marktteilnehmer erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.04.2026 (Eingang BNetzA). Stellungnahmen sind in einem für die elektronische Weiterverarbeitung geeigneten Format ausschließlich per E-Mail unter dem Betreff „Konsultation Festlegung BRÜCKEN“ an konsultation.bk9@bnetza.de zu übersenden.

Die Stellungnahmen werden ggf. auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Daher sind die Stellungnahmen als Anlage zur E-Mail in einer Fassung zu übersenden, die zwar eine Zuordnung zur Firma/Organisation zulässt, darüber hinaus aber keine datenschutzrechtlich relevanten Informationen (z.B. Kontaktdaten, Unterschriften) enthält. Sollte Ihre Stellungnahme personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, so ist zusätzlich eine für die Veröffentlichung geeignete „geschwärzte“ Fassung vorzulegen. Wird keine „geschwärzte“ Fassung vorgelegt, so kann die Beschlusskammer im Rahmen der Vorgaben des § 71 Satz 3 EnWG von der Zustimmung zur Einsicht durch Dritte ausgehen.

Aus der Festlegung ergibt sich keine Stilllegung von Gasnetzen. Vielmehr wird eine etwaige Stilllegung unter Berücksichtigung des Standes der Gasnetztransformation beim Netzbetreiber, von kommunalen Wärmeplanungen und Verteilernetzentwicklungsplänen lediglich regulatorisch im Hinblick auf die Kostenfrage begleitet.

Die Kostenanerkennung durch die Festlegung wird auf notwendige Maßnahmen der Stilllegung und des insofern unvermeidbaren Rückbaus beschränkt. Hierzu knüpft die Regelung an § 48b EnWG-E an, wonach volkswirtschaftlich ineffizienter Rückbau der Gasnetze verhindert wird und erforderlichenfalls eine kostengünstige Stilllegung erfolgen kann. Daneben werden auch alle weiteren rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen zur Energiewende und Gasnetztransformation von den Netzbetreibern zu berücksichtigen sein, ohne dass sich aus der Festlegung hierfür eine Vorprägung ergibt.

Anlage
Festlegungsentwurf (pdf / 566 KB)

Veröffentlichung der Stellungnahmen zum Eckpunktepapier

Hiermit werden die Stellungnahmen zum Eckpunktepapier veröffentlicht:

Anlage
Stellungnahmen zum Eckpunktepapier BRÜCKEN (zip / 90 MB)

Konsultation eines Eckpunktepapiers

Die Beschlusskammer 9 hat ein Eckpunktepapier im Festlegungsverfahren BRÜCKEN zur Konsultation veröffentlicht. Darin werden neben Detailregelungen auch Instrumente aufgezeigt, die ein möglichst effizientes Verhalten der Netzbetreiber anreizen sollen. Diese Anreizinstrumente sollen überhöhte Rückstellungsbildungen zu Lasten der Netznutzer vermeiden.

Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber sowie alle anderen Marktteilnehmer erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.02.2026 (Eingang BNetzA). Stellungnahmen sind in einem für die elektronische Weiterverarbeitung geeigneten Format ausschließlich per E-Mail unter dem Betreff „Konsultation Eckpunkte BRÜCKEN“ an konsultation.bk9@bnetza.de zu übersenden. Die Stellungnahmen werden ggf. auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Daher sind die Stellungnahmen als Anlage zur E-Mail in einer Fassung zu übersenden, die zwar eine Zuordnung zur Firma/Organisation zulässt, darüber hinaus aber keine datenschutzrechtlich relevanten Informationen (z.B. Kontaktdaten, Unterschriften) enthält. Sollte Ihre Stellungnahme personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, so ist zusätzlich eine für die Veröffentlichung geeignete „geschwärzte“ Fassung vorzulegen. Wird keine „geschwärzte“ Fassung vorgelegt, so kann die Beschlusskammer im Rahmen der Vorgaben des § 71 Satz 3 EnWG von der Zustimmung zur Einsicht durch Dritte ausgehen.

Anlage
Eckpunktepapier BRÜCKEN (pdf / 182 KB)

Einleitung des Festlegungsverfahrens „BRÜCKEN“ (BK9-25/618)

Die Beschlusskammer 9 hat gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 21a Abs. 3 S. 3 Nr. 3 EnWG i.V.m. Tenorziffer 7.6 S. 1 der Festlegung GBK-25-01-2#1 vom 08.12.2025 („RAMEN Gas“) ein Verfahren eingeleitet. Das Verfahren dient der Festlegung von Bestimmungen zu Rückstellungen für Stilllegungen und unvermeidbaren Rückbau von Erdgasnetzen.

Zur Umsetzung des Regelbeispiels in Tenorziffer 7.6 S. 1 der Festlegung RAMEN Gas sollen in einem ersten Schritt Zuführungen zu und Auflösungen von entsprechenden Rückstellungen als Kostenanteile, die nicht dem Effizienzvergleich unterliegen (KAnEu), bereits mit Wirkung für 2025 anerkannt werden.

Hierbei soll die Anerkennung im Hinblick auf Ist-Kosten erfolgen (t-2-Ansatz). Die Berücksichtigung etwaiger Kosten im Basisjahr 2025 für die fünfte Regulierungsperiode Gas (2028 bis 2032) soll durch eine Übergangsregelung erfolgen (Verteilung des Betrages auf die Jahre 2028 bis 2030 analog zu den Regelungen zum Regulierungskonto).

Die Kostenanerkennung soll auf notwendige Maßnahmen der Stilllegung und des insofern unvermeidbaren Rückbaus beschränkt werden. Es ist jedoch (auch mangels Rechtsgrundlage) nicht beabsichtigt, per Festlegung den Begriff des unvermeidbaren Rückbaus näher zu definieren. Diese Abgrenzung wird sich vielmehr aus § 48b EnWG-E zur Duldungspflicht von Grundstückseigentümern ergeben.

BK9-25-618

Stand: 18.03.2026

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