BK9-26-621 Beschlusskammer 9
Ankündigung zum weiteren Verfahrensablauf zur Festlegung BK9-26/621
Die Beschlusskammer 9 wird die Festlegung zur pauschalen Gesamtkapitalverzinsung Gas entgegen der bisherigen Planung erst im Jahr 2027 treffen. Sie wird im Jahr 2027 auch die Kapitalmarktdaten des Kalenderjahres 2026 zur Anwendung bringen. Innerhalb des gewichteten durchschnittlichen Gesamtkapitalkostensatzes (WACC) sollen der Eigen- und der Fremdkapitalzins auf Grundlage der dann aktuellen Daten aktualisiert werden. Hierbei wird die Beschlusskammer zur Wahrung der methodischen Konsistenz alle eingehenden Zinskomponenten aktualisieren, also den Anleiheindex zur Abbildung des Fremdkapitalzinssatzes sowie den risikolosen Basiszinssatz, die Marktrisikoprämie und den Risikofaktor zur Abbildung des Eigenkapitalzinssatzes.
Vor diesem Hintergrund wird die finale Festlegung voraussichtlich erst im Spätsommer 2027 getroffen werden, da vorher zumindest die Daten für die Bestimmung des Risikofaktors nicht vorliegen werden.
Im zweiten Quartal 2027 wird deshalb eine erneute Konsultation des dann aktualisierten Festlegungsentwurfs erfolgen.
Hintergrund:
Die Frist zur Stellungnahme zum Konsultationsentwurf zur Festlegung der pauschalen Gesamtkapitalverzinsung ist am 14.09.2026 abgelaufen. Bei der Bundesnetzagentur sind 134 Stellungnahmen eingegangen, die teilweise mit vertiefenden wissenschaftlichen Gutachten hinterlegt sind.
Ein wesentlicher Einwand aus zahlreichen Stellungnahmen bezieht sich auf den Zeitpunkt der Festlegung des Kapitalverzinsungssatzes. So wird geltend gemacht, dass die Bestimmung der finalen Werte erst im Jahr 2027 unter Nutzung der Werte des Kalenderjahres 2026 erfolgen solle. Dies sei geboten, da hierdurch eine möglichst aktuelle Kapitalmarktentwicklung vor Beginn der Regulierungsperiode am 01.01.2028 in die Festlegung eingehen würde.
Durch die zeitliche Verschiebung der Festlegung könne die aktuelle Entwicklung an den Kapitalmärkten mit tendenziell steigenden bzw. zumindest auf konstant höherem Niveau verharrenden Zinssätzen besser abgebildet werden. Dies sei insbesondere notwendig, da die Kapitalverzinsung für die anstehende Regulierungsperiode noch einmal für fünf Jahre festgelegt wird, so dass sich die Festlegung über einen langen Zeitraum auswirken würde.
Die Beschlusskammer 9 hatte die Berücksichtigung von Daten aus dem Kalenderjahr 2026 zu Beginn des Verfahrens nicht verfolgt, denn hierdurch kann der Prozessablauf für die Festlegung der Erlösobergrenzen, wie er in der Festlegung „RAMEN Gas“ angelegt ist, gefährdet werden. Die finalen Werte werden bei Nutzung der Kapitalmarktdaten aus 2026 erst im Sommer 2027 bekannt sein. Die Modellbildung zum Effizienzvergleich muss daher am Jahresanfang 2027 zunächst mit Planwerten vorangetrieben werden. Bei starken Abweichungen zwischen dem Planwert und dem finalen Wert für die Kapitalverzinsung ist eine Nachjustierung des Effizienzvergleichsmodells und damit eine Gefährdung des Gesamtzeitplans nicht ausgeschlossen.
Die Beschlusskammer 9 ist vor dem Hintergrund der in den Stellungnahmen angelegten Argumente zu der Ansicht gekommen, das weiterhin bestehende Risiko einer Verzögerung des Prozessablaufs zu Gunsten der Nutzung aktualisierter Daten in Kauf zu nehmen. Der geordnete Start in die kommende Regulierungsperiode ist im Zweifelsfall auch auf Grundlage von angehörten Erlösobergrenzen möglich.
Die Aktualisierung nur einzelner Zinskomponenten (z.B. des risikolosen Zinssatzes und des Fremdkapitalzinssatzes) scheidet für die Bestimmung der Kapitalverzinsung im Ausgangsniveau aus Sicht der Beschlusskammer aus, da die Herleitung der Zinssätze methodisch angreifbar wäre.
Die Methodik zur Bestimmung der Fremdkapitalzinsen über einen siebenjährigen Durchschnitt betrifft die Bestimmung des WACC für die Bestandsinvestitionen. Neuinvestitionen des Netzbetreibers, die nach dem Basisjahr der anstehenden Regulierungsperiode erfolgen, werden über den Kapitalkostenabgleich abgebildet. Hier werden die Fremdkapitalzinsen desjenigen Jahres angesetzt, in dem die Anlage fertiggestellt wurde. Gehen die Neuinvestitionen in der übernächsten Regulierungsperiode in den Bestand ein, werden sie dann mit dem aktualisierten WACC verzinst.
BK9-26-621
Stand: 05.11.2026