BK9-06-290 Beschlusskammer 9
Netzentgelte Gas

Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulierungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern vom 20.04.2007 auf Grund des Antrages der Stadtwerke Lübz GmbH

Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:

  1. Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang werden gemäß Anlage 1 dieses Beschlusses genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
  2. Die Genehmigung wird mit Zustellung des Beschlusses wirksam.
  3. Die Genehmigung ist befristet bis zum 31.03.2008.
  4. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
  5. Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Bundesnetzagentur unverzüglich - im Falle vorgelagerter kostenorientiert-regulierter Netzbetreiber unverzüglich nach Vorliegen von deren erstmalig genehmigten Entgelten - die für ihr Netz geltenden Ausspeiseentgelte inklusive gewälzter Kosten und/ oder gewälzter Entgelte anzuzeigen und die Berechnung der Kosten-/Entgeltwälzung darzulegen.
  6. Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungszeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die nach dem Tenor zu 5. anzuzeigenden, die gewälzten Kosten und/ oder gewälzten Entgelte vorgelagerter Netzbetreiber enthaltenden Entgelte unverzüglich entsprechend anzupassen.

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Anlage 1 (pdf / 47 KB)

Stand: 24.06.2015

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