BK9-06-290
Beschlusskammer 9
Netzentgelte Gas
Tenor der Entscheidung der BNetzA für die Landesregulierungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern vom 20.04.2007 auf Grund des Antrages der Stadtwerke Lübz GmbH
Die Beschlusskammer 9 hat beschlossen:
- Die Entgelte der Antragstellerin für den Gasnetzzugang werden gemäß Anlage 1 dieses Beschlusses genehmigt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
- Die Genehmigung wird mit Zustellung des Beschlusses wirksam.
- Die Genehmigung ist befristet bis zum 31.03.2008.
- Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
- Der Antragstellerin wird aufgegeben, der Bundesnetzagentur unverzüglich - im Falle vorgelagerter kostenorientiert-regulierter Netzbetreiber unverzüglich nach Vorliegen von deren erstmalig genehmigten Entgelten - die für ihr Netz geltenden Ausspeiseentgelte inklusive gewälzter Kosten und/ oder gewälzter Entgelte anzuzeigen und die Berechnung der Kosten-/Entgeltwälzung darzulegen.
- Soweit der vorgelagerte Netzbetreiber im Genehmigungszeitraum seine Netzentgelte senkt, sind die nach dem Tenor zu 5. anzuzeigenden, die gewälzten Kosten und/ oder gewälzten Entgelte vorgelagerter Netzbetreiber enthaltenden Entgelte unverzüglich entsprechend anzupassen.
-BK9-06-290-
Stand: 24.06.2015