GBK-24-02-1#5 Verstöße gegen die Datenübermittlungspflicht
Veröffentlichung der Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Nach § 74 Satz 1 EnWG hat die Regulierungsbehörde eine Pflicht zur Veröffentlichung der Einleitung von Verfahren nach § 29 Absatz 1 und 2 EnWG sowie von Entscheidungen auf der Grundlage des Teils 3 des EnWG. Bei der Einleitung von Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 94 EnWG wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Datenübermittlung aufgrund der Festlegung zur Datenerhebung zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit, der Netzleistungsfähigkeit und der Netzservicequalität im Strombereich (GBK-24-02-1#5) handelt es sich nicht um eine Einleitung von Verfahren nach § 29 Absatz 1 und 2 EnWG oder von Entscheidungen auf der Grundlage des Teils 3 des EnWG. Nach § 74 Satz 3 EnWG kann die Regulierungsbehörde jedoch darüber hinaus andere Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen sowie deren Begründung veröffentlichen. Dabei schließen die Veröffentlichungen nach den Sätzen 1 bis 3 auch die Veröffentlichung der Firmen betroffener Unternehmen mit ein.
Von diesem Ermessen macht die Bundesnetzagentur Gebrauch, indem sie die Einleitung von Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 94 EnWG wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Datenübermittlung aufgrund der Datenerhebungsfestlegung veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Einleitung der Verwaltungsvollstreckungsverfahren dient dem Zweck, die Druckwirkung des Vollstreckungsverfahrens insbesondere bei den größeren Netzbetreibern, bei denen das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro gegebenenfalls nicht ausreichenden wirtschaftlichen Handlungsdruck erzeugt, durch die Öffentlichkeitswirkung zu verstärken. Dazu heißt es auch bereits in den Beschlüssen zur Zwangsgeldandrohung:
„Insoweit sieht die Große Beschlusskammer Energie allerdings auch bei den größeren Netzbetreibern eine noch hinreichende Anreizwirkung. Die intendierte Druckwirkung erfolgt dort insbesondere auch über die Öffentlichkeitswirkung und über den Rechtfertigungsdruck gegenüber dem Eigentümer, wenn diesem vermeidbaren Kosten entstehen sollten.“
Von der möglichen Veröffentlichung der Firmen wird an dieser Stelle abgesehen, sodass keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein können, aber die Ernsthaftigkeit der Bundesnetzagentur in der Durchsetzung der Datenübermittlungsverpflichtungen deutlich wird.
Verstöße gegen die Datenübermittlungspflicht
Wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Datenübermittlung aufgrund der Festlegung zur Datenerhebung zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit, der Netzleistungsfähigkeit und der Netzservicequalität im Strombereich (GBK-24-02-1#5) sind gegenüber insgesamt 103 Elektrizitätsverteilernetzbetreibern Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingeleitet und Zwangsgelder in Höhe von jeweils 10.000 Euro angedroht worden. Die Festsetzung von Zwangsgeldern ist gegenüber insgesamt neun Elektrizitätsverteilernetzbetreibern erfolgt.
GBK-24-02-1#5
Stand: 14.07.2025