GBK-24-02-2#4 Hochlaufentgelt für das Wasserstoff-Kernnetz
Festlegung zum Hochlaufentgelt für das Wasserstoff-Kernnetz
Mit der Festlegung wird das Hochlaufentgelt für das Wasserstoff-Kernnetz gem. § 28q EnWG bestimmt, welches ab dem Jahr 2025 einheitlich an sämtlichen Ein- und Ausspeisepunkten zur Anwendung kommt.
Beim Aufbau einer Wasserstoff-Transportinfrastruktur gilt es gerade in der Anfangszeit, das Ungleichgewicht zwischen einerseits sehr hohen Investitionskosten und andererseits einer nur geringen Nachfrage nach Transportdienstleistungen aufzulösen. Bereits mit der Festlegung WANDA hat die Große Beschlusskammer Energie Regelungen zur Regulierung der Netzentgelte für das Wasserstoff-Kernnetz getroffen. Dazu hat sie einen intertemporalen Amortisationsmechanismus implementiert, der es den Kernnetzbetreibern ermöglicht, die Kosten des Kernnetzes über die Dauer der Amortisationsphase bis zum Jahr 2055 zu verteilen.
Das im Rahmen dieser Festlegung ermittelte Hochlaufentgelt soll zum einen marktgängig sein, das heißt, es soll durch die Netzkunden bezahlbar sein und darf nicht den Hochlauf des Wasserstoffmarktes gefährden. Zum anderen soll es dazu geeignet sein, ein Wiederverdienen der Kosten bis zum Ende der Amortisationsphase im Jahr 2055 zu ermöglichen. Die Höhe des Hochlaufentgeltes führt demnach dazu, dass die Kernnetzbetreiber in der ersten Phase Mindererlöse erwirtschaften werden, welche jedoch in der zweiten Phase komplett ausgeglichen werden sollen.
Die Bundesnetzagentur wird mindestens alle drei Jahre überprüfen, ob das Hochlaufentgelt noch dazu geeignet ist, das intertemporale Kostenallokationskonto bis zum Jahr 2055 auszugleichen.
Festlegung
Da die Festlegung gegenüber Wasserstoff-Kernnetzbetreibern erfolgt, nimmt die Große Beschlusskammer Energie, in Ausübung des ihr nach § 73 Abs.1a Satz 1 EnWG zustehenden Ermessens, eine öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung vor. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Entscheidung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (§ 73 Abs. 1a Satz 2 EnWG). Die Entscheidung gilt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind.
Anlagen
Beschluss Wasserstoff-Hochlaufentgelt (pdf / 211 KB)
Gutachten (pdf / 4 MB)
GBK-24-02-2#4
Stand: 14.07.0025