GBK-25-01-1#2 Verfahren zur Festlegung eines Regulierungsrahmens für Übertragungsnetzbetreiber [GBK-25-01-1#2]

Gutachten „Aufschlag auf Eigenkapitalzinssatz für Stromübertragungsnetzbetreiber“ – Frontier

Die ÜNB haben in der Konsultation zum Entwurf der Festlegung eines Regulierungsrahmens für Übertragungsnetzbetreiber (GBK-25-01-1#2) darauf hingewiesen, dass für die ÜNB ein Aufschlag auf den Eigenkapitalzinssatz zur Kompensation der Mehrrisiken infolge außerordentlich hoher Investitionsvolumina erforderlich sei. Die ÜNB führen an, dass aus Investorensicht eine hohe Investitionsintensität zusätzliche Risiken mit sich brächte und entsprechend vergütet werden müsste.

Das Gutachten untersucht, ob die Forderung der ÜNB nach einem Aufschlag auf den Eigenkapitalzinssatz berechtigt ist. Die untersuchente Fragestellung beinhaltete insbesondere eine Auseinandersetzung mit internationalen Präzedenzfällen, dass Regulierungsbehörden bereits bei Investitionsvolumina unterhalb des ÜNB-Niveaus Aufschläge auf den EK-Zinssatz für erforderlich erachten.


Gutachten „zur Notwendigkeit eines Zuschlags auf den Eigenkapitalzinssatz für Strom-Übertragungsnetzbetreiber“ – Prof. Dr. André Betzer / Dr. Samed Krüger / Prof. Richard Stehle

Die ÜNB haben in der Konsultation zum Entwurf der Festlegung eines Regulierungsrahmens für Übertragungsnetzbetreiber (GBK-25-01-1#2) darauf hingewiesen, dass für die ÜNB ein Aufschlag auf den Eigenkapitalzinssatz zur Kompensation der Mehrrisiken infolge außerordentlich hoher Investitionsvolumina erforderlich sei. Die ÜNB führen an, dass aus Investorensicht eine hohe Investitionsintensität zusätzliche Risiken mit sich brächte und entsprechend vergütet werden müsste.

Gegenstand des Gutachtens ist Frage, ob die Forderung der vier ÜNB nach einem Aufschlag auf den Eigenkapitalkostensatz berechtigt ist. Die untersuchten Fragestellungen orientieren sich am NERA-Gutachten und an den vorliegenden Stellungnahmen von aktuellen Investoren. Insbesondere ist eine Auseinandersetzung mit den Thesen von NERA geführt worden, dass die außergewöhnlich hohe Investitionsintensität der ÜNB über verschiedene Kanäle risikoerhöhend wirke.

GBK-25-01-1#2

Stand: 09.06.2026

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