Be­schluss­kam­mer 1 - Prä­si­den­ten­kam­mer

Die Präsidentenkammer setzt sich zusammen aus dem Präsidium der Bundesnetzagentur. Das Amt des Präsidenten bildet den Vorsitz der Kammer. Unterstützt wird es durch die Ämter der Vizepräsidentinnen, die als Beisitzer der Kammer fungieren.

Die Aufgaben der Beschlusskammer 1 im Detail:

Die BK1 trifft Entscheidungen in den Fällen des § 91 Absatz 9 TKG, der §§ 100, 101 und 160 TKG, der Festlegungen nach den §§ 10 und 11 TKG, sowie §§ 26-30 und §§ 35-38 PostG

Die BK1 ist für folgende Entscheidungen im Telekommunikations- und Postbereich zuständig:

  • Durchführung von Verfahren der Markdefinition und -analyse (§§ 10, 11 TKG)
  • Festlegung der Bedingungen für die Vergabe von Frequenzen im Falle von Frequenzknappheit (§ 91, § 100 TKG)
  • Freigabe von Frequenzbereichen für den Frequenzhandel (§ 101 TKG)
  • Feststellung der Unterversorgung Telekommunikation (§ 160 TKG)
  • Verfahren zur Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen Post (§§ 26-30 PostG)
  • Verfahren der Marktdefinition und -analyse im Postbereich (§§ 35-38 PostG)

Die Entscheidungen in den Fällen des § 100 Absatz 4 Nummer 2 und 4 TKG, des § 160 TKG und der §§ 26 ff. PostG erfolgen im Benehmen mit dem Beirat der Bundesnetzagentur.

Kontakt

Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Beschlusskammer 1 - Präsidentenkammer
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

Telefon: 0228 – 14 0
Fax: 0228 – 14 8872
E-Mail: Poststelle@BNetzA.de

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