Markt­de­fi­ni­ti­on

In der Empfehlung vom 18. Dezember 2020 über relevante Produkt- und Dienstemärkte des elektronischen Kommunikationssektors hat die EU-Kommission diejenigen Märkte definiert, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen. Hierbei handelt es sich um solche Märkte, die auf Unionsebene durch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren und auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um einem Marktversagen entgegenzuwirken (Drei-Kriterien-Test). Im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums bestimmt die Bundesnetzagentur diese Märkte unter weitestgehender Berücksichtigung u.a. dieser Empfehlung der EU-Kommission in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstemärkte. (Gemäß §§ 10 und 11 TKG.)

Die folgenden Märkte kommen nach der derzeit gültigen Märkte-Empfehlung der EU-Kommission von 2020 für eine Vorabregulierung in Betracht:

Markt Nr. 1: Vorleistungsmarkt für den an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang

Markt Nr. 2: Vorleistungsmarkt für dedizierte Kapazitäten

Darüber hinaus werden auch diejenigen Märkte weiterhin von der Bundesnetzagentur überprüft, die noch auf Basis vorhergehender Märkte-Empfehlungen als regulierungsbedürftig eingestuft wurden.

Die aktuellen Festlegungen der derzeit regulierungsbedürftigen Märkte, gemäß den Märkte-Empfehlungen von 2014 und 2020, sind in der untenstehenden Tabelle hinterlegt.

Märkte-Empfehlung 2014Märkte-Empfehlung 2020
Nr.MarktbezeichnungNr.Marktbezeichnung
1Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (PDF / 11 MB) 1
2Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in einzelnen Mobilfunknetzen (PDF / 8 MB) 1
3aAuf der Vorleistungsebene an festen Standorten lokal bereitgestellter Zugang (pdf / 4 MB) 21Vorleistungsmarkt für den an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang
3bFür Massenprodukte auf der Vorleistungsebene an festen Standorten zentral bereitgestellter Zugang (pdf / 4 MB) 1
4Auf der Vorleistungsebene an festen Standorten bereitgestellter Zugang von hoher Qualität (PDF / 11 MB) 22Vorleistungsmarkt für dedizierte Kapazitäten

1 Markt ist nicht mehr in der aktuellen Märkte-Empfehlung vom 18. Dezember 2020 enthalten; er wurde jedoch noch auf Basis vorhergehender Märkte-Empfehlungen als regulierungsbedürftig eingestuft.

2 Diese beiden Märkte sind zwar in die neue Märkte-Empfehlung 2020 übernommen worden, jedoch noch unter der alten Märkte-Empfehlung 2014 überprüft worden. Die Festlegungen hierzu behalten bis zur Veröffentlichung aktueller Festlegungen im Zuge einer erneuten Überprüfung dieser Märkte ihre Gültigkeit.

Die folgende Übersicht enthält die auf Grundlage der Märkte-Empfehlungen von 2003 und 2007 ergangenen Festlegungen:

Um festzustellen, für welche Märkte in Deutschland ein regulatorischer Eingriff notwendig ist, zieht die Bundesnetzagentur zunächst gemäß § 10 Abs. 1 TKG sachliche und räumliche Grenzen. In sachlicher Hinsicht ermittelt sie dazu die verschiedenen verfügbaren Produkte und untersucht sie auf ihre Austauschbarkeit hin. Nur Produkte, die aus Sicht der Nutzer (Nachfrager) zumindest vergleichbare Eigenschaften haben und deshalb gegeneinander austauschbar sind, fallen in einen gemeinsamen Markt. Nachdem die Produkte identifiziert sind, legt die Bundesnetzagentur die geografische Ausbreitung des Marktes fest. Gebiete, in denen die Produkte in demselben bzw. einem vergleichbaren Ausmaß angeboten werden und unter denselben bzw. vergleichbaren Bedingungen bezogen werden können, bilden die geografische Grenze des Marktes.

Bei den auf diese Weise festgelegten Märkten prüft die Bundesnetzagentur in einem zweiten Schritt gemäß § 11 TKG, ob diese nach dem so genannten Drei-Kriterien-Test für eine Regulierung in Betracht kommen. Soweit dies der Fall ist, prüft sie, ob ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen. Nur dann ist die Auferlegung von Verpflichtungen gerechtfertigt. Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und Endnutzern zu verhalten. Wird hinsichtlich eines oder mehrerer Unternehmen beträchtliche Marktmacht festgestellt, ist es unter bestimmten Voraussetzungen außerdem möglich, dass diese marktmächtige Stellung nach § 11 Abs. 5 TKG auf einen benachbarten, für eine Regulierung in Betracht kommenden, Markt übertragen wird. Dies kann die gesamte Marktmacht des Unternehmens verstärken. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Unternehmen sowohl auf dem Markt für Festnetzanschlüsse, als auch auf dem Markt für Mobilfunkanschlüsse tätig ist. Auf dem Markt für Festnetztelefonie ist dieses Unternehmen marktmächtig, auf dem Markt für Mobilfunkanschlüsse jedoch nicht. Sollte dieses Unternehmen nunmehr ein Bündelprodukt, bestehend aus einem Mobilfunk- und einem Festnetzanschluss, anbieten, kann dies zu einer Marktmachtübertragung auf den Markt für Mobilfunkanschlüsse führen, wenn andere Unternehmen dieses Bündel nicht anbieten können. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn dieses Bündel zu einem Rabatt führt, der zu einem niedrigeren Preis führt, als wenn die Anschlüsse separat bezogen werden. So ermittelt die Bundesnetzagentur, welche Märkte überhaupt zu regulieren sind und benennt konkret das oder die Unternehmen, dem/denen gegenüber Maßnahmen der Regulierung wie z.B. Einräumung eines Zugangs für Dritte aufzuerlegen sind.

Die oben verlinkten Festlegungen dienen also den Beschlusskammern als Grundlage für die im Rahmen von Regulierungsverfügungen gegenüber dem oder den betroffenen Unternehmen erlassenen Maßnahmen.

Gemäß § 12 Abs. 6 i.V.m. § 192 TKG werden (zusätzlich zu der im Amtsblatt und bei der “Einheitlichen Informationsstelle“ erfolgten Veröffentlichung der Konsultationsentwürfe und endgültigen Festlegungen als Teil der Regulierungsverfügung) hier nochmals sämtliche endgültigen Festlegungen der Präsidentenkammer zur Marktdefinition und Marktanalyse veröffentlicht.

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