BK2, 3, 5, 11 BKGebV Gemeinsame Information der Beschlusskammern 2, 3, 5, 11
Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV)

BK 5 - Besondere Gebührenverordnung BNetzA

Gem. § 1 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Anwendungsbereich des BGebG, vgl. § 2 Abs. 1 BGebG, gebührenpflichtig. Damit werden bestimmte Leistungen der Beschlusskammern 2, 3 (Telekommunikation) und 5 (Post) gebührenpflichtig.

Seit 1. Oktober 2019 ist die Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV) Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Beschlusskammer 5.

Die BKGebV wurde von der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA - BNetzABGebV) abgelöst, die am 1. Oktober 2021 in Kraft trat. Die BNetzABGebV wurde durch Verordnung vom 17. Februar 2025, die zum 1. April 2025 vollumfänglich in Kraft trat, geändert.

BK2, 3, 5, 11

Anlagen
BNetzABGebV (pdf / 93 KB)
BKGebV (pdf / 87 KB)
VwVBKGebVO (pdf / 285 KB)

Stand: 30.09.2019

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