EEG-Finanzierung
Seit 2023 erfolgt die Förderung des Ausbaus Erneuerbarer Energien über den Bundeshaushalt, vormals über die Erhebung der EEG-Umlage. Betreibern von förderberechtigten Anlagen stehen Zahlungen nach den §§ 19 und 50 EEG sowie nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des EEG zu, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 100 EEG oder nach § 12a EEV fortgelten. Gemäß § 6 EnFG haben die Übertragungsnetzbetreiber gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrages zwischen ihren tatsächlichen Einnahmen und ihren tatsächlichen Ausgaben für ein Kalenderjahr. Mit den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland wird die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung gedeckt. Welche Einnahmen und Ausgaben von den Übertragungsnetzbetreibern in Ansatz gebracht werden können bzw. in Ansatz zu bringen sind, bestimmt Anlage 1 zum EnFG. Die Beschlusskammer 4 überwacht insbesondere, dass die Übertragungsnetzbetreiber als Treuhänder bei der EEG-Finanzierung nach den Grundsätzen eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns handeln. Dazu gehört, dass die Erzielung von Einnahmen, insbesondere bei der Vermarktung des abgenommenen Stroms, festgelegten Grundsätzen entspricht und dass die in Ansatz gebrachten Ausgaben sachgerecht und angemessen sind. Dazu gehört, dass auf dem von den Übertragungsnetzbetreibern zu führenden EEG-Konto die Einnahmen, insbesondere bei der Vermarktung des Stroms, nach festgelegten Grundsätzen verbucht werden und dass die in Ansatz gebrachten Ausgaben sachgerecht und angemessen sind. Die Beschlusskammer 4 kann nötigenfalls auch Aufsichtsmaßnahmen gegen die Unternehmen ergreifen.
Investitionsbedingungen
Die Beschlusskammer 4 ist für die Festlegung zentraler Investitionsbedingungen im Rahmen der Anreizregulierung zuständig. Dazu zählen insbesondere die Festlegung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes sowie des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors und die aktuelle Bestimmung von Eigen- und Fremdkapitalzinssätzen im Kapitalkostenaufschlag (KKAuf). Beide Parameter werden zu Beginn jeder Regulierungsperiode festgelegt und sind maßgeblich für die Ermittlung der zulässigen Erlösobergrenzen der Netzbetreiber. Während der Zinssatz die Kapitalkosten der Netzinfrastruktur abbildet, stellt der Produktivitätsfaktor sicher, dass sich die Netzkosten effizient entwickeln und gibt dadurch bspw. Effizienzsteigerungen an Netznutzer weiter.
Ein weiteres Thema im Kontext der Investitionsbedingungen sind die sogenannten Investitionsmaßnahmen. Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen konnten letztmalig zum 31. Juli 2021 (Gasnetz) bzw. 31. März 2022 (Stromnetz) für besondere Erweiterungs- und Umstrukturierungsvorhaben Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV beantragen. Auf der Grundlage einer genehmigten Investitionsmaßnahme können Netzbetreiber noch bis zum Ende der vierten Regulierungsperiode ihre Erlösobergrenze um die Kapitalkosten der genehmigten Maßnahme sowie eine Betriebskostenpauschale anpassen. Mit Wirkung zum Ende der vierten Regulierungsperiode hat der Verordnungsgeber das Instrument der Investitionsmaßnahmen abgeschafft. Stattdessen berücksichtigt nunmehr der Kapitalkostenaufschlag nach dem Basisjahr neu hinzugekommene Investitionen (Zuständige Beschlusskammern: BK8, BK9).
Sonderformen Netznutzung
Sonderformen der Netznutzung können zu individuellen Netzentgelten führen, für die die Beschlusskammer 4 die Überwachungsfunktion wahrnimmt. Seit dem 01.01.2014 sind die zugehörigen geschlossenen Vereinbarungen bei der Beschlusskammer 4 anzuzeigen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach § 19 StromNEV resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt. Die Beschlusskammer überwacht die Ermittlung, Festlegung, Veröffentlichung und Weitergabe der § 19 StromNEV-Umlage.
Letztverbrauchern, die Strom aus dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, haben gemäß § 19 Abs. 4 StromNEV einen Anspruch auf Vereinbarung eines individuellen Speichernetzentgelts.
Gemäß § 118 Abs. 6 EnWG sind Freistellungen für Netzentgelte auch für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie möglich. Die Beschlusskammer übernimmt die Entgelte und genehmigt entsprechende Freistellungsanträge.
Regulierung von Interkonnektoren
Die Beschlusskammer 4 nimmt Aufgaben der Regulierung selbstständig betriebener Elektrizitätsverbindungsleitungen wahr. Das sind Interkonnektoren, die die Übertragungsnetze zweier Staaten verbinden und die nicht durch regelzonenverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber betrieben werden.
Wenn die Strompreise an beiden Enden eines Interkonnektors unterschiedlich hoch sind, kann die Betreiberin sogenannte Engpasserlöse erzielen. Nach europäischem Recht dürfen diese Erlöse nur für bestimmte Zwecke verwendet werden. Die Beschlusskammer 4 überwacht die Verwendung der Engpasserlöse durch selbstständige Betreiber von Elektrizitätsverbindungsleitungen. Sie entscheidet auch darüber, welche Kosten der Betreiberin aus den Engpasserlösen oder – nach §§ 28d ff. EnWG – aus den Übertragungsnetzentgelten gedeckt werden können.
Darüber hinaus ist die Beschlusskammer 4 zuständig für sogenannte CBCA-Entscheidungen nach den Regelungen der Verordnung (EU) 2022/869 (eng. cross-border cost allocation, CBCA). Bei diesen Entscheidungen geht es darum, wie die Kosten eines grenzüberschreitenden Projekts zwischen den betroffenen EU-Mitgliedsstaaten aufgeteilt werden.
Zudem ist die Beschlusskammer für weitere Themen zuständig:
Offshore-Netzumlage
Unter den Voraussetzungen des § 17e EnWG haben die Übertragungsnetzbetreiber bei Störung, Verzögerung oder Wartung der Netzanbindung von Offshore-Windenergieanlagen eine Entschädigung für entstandene Vermögensschäden an den betroffenen Betreiber der Offshore-Windenergieanlage zu zahlen. Die Kosten hierfür können sie in der Offshore-Netzumlage (vormals Offshore-Haftungsumlage) als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf Letztverbraucher umlegen. Seit dem 01.01.2019 werden darüber hinaus durch die Offshore-Netzumlage zusätzlich sämtliche Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen einschließlich der Kosten, die den Übertragungsnetzbetreibern im Zuge der vorausgegangenen behördlichen Planungsverfahren für die Offshore-Anbindungsleitungen entstehen, refinanziert. Die Beschlusskammer 4 überwacht die Ermittlung, Festlegung und Veröffentlichung dieser Umlage.
KWKG-Umlage
Die Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für die nach dem KWKG erforderlichen Ausgaben für Strom aus anspruchsberechtigten KWK-Anlagen bei der Berechnung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen (KWKG-Umlage). Die Beschlusskammer 4 überwacht die Ermittlung, Festlegung und Veröffentlichung der KWK-Umlage.
Ausnahmegenehmigung (Elektrizität)
Neue Verbindungsleitungen zwischen europäischen Staaten können auf Antrag gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) 714/2009 von bestimmten Regulierungsvorschriften befreit werden. Voraussetzung für die von der Beschlusskammer 4 erteilte Ausnahmegenehmigung ist u.a., dass sich der Wettbewerb in der Stromversorgung verbessert, die Investition ohne die Gewährung der Ausnahme nicht getätigt würde und sich die Ausnahme nicht nachteilig auf den Wettbewerb, den Elektrizitätsbinnenmarkt oder das regulierte Netz auswirkt.
Engpassmanagement
Durch die Veränderung der Elektrizitätsentnahme oder -erzeugung können Engpässe bei den Leitungskapazitäten entstehen. Die Beschlusskammer 4 hat neben der Wahrnehmung allgemeiner Überwachungsfunktionen in diesem Zusammenhang ggf. Entscheidungen nach § 15 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 10 StromNZV zur Preiszonen-Aufteilung zu treffen.
Leitungswettbewerb gemäß § 3 Abs. 2 und 3 GasNEV
Gemäß § 3 Abs. 2 GasNEV können Betreiber von überregionalen Gasfernleitungsnetzen die Entgelte für die Nutzung der Fernleitungsnetze abweichend von den §§ 4 bis 18 GasNEV nach Maßgabe des § 19 GasNEV bilden, wenn das Fernleitungsnetz zu einem überwiegenden Teil wirksamem bestehenden oder potenziellen Leitungswettbewerb ausgesetzt ist. Die Beschlusskammer trifft hierzu die Festlegung.
Netzausbausauverpflichtungen
Durchsetzung von Netzausbauverpflichtungen nach § 65 Abs. 2a EnWG, § 39 GasNZV
Gemäß der §§ 38 und 39 GasNZV wird Betreibern von Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen sowie Betreibern von Gaskraftwerken eine vorrangige Bereitstellung von Kapazitäten eingeräumt. Sofern diese nicht bereitgestellt werden können, haben die vorgenannten Betreiber einen Kapazitätsausbauanspruch gegenüber den Fernleitungsnetzbetreibern, der von der Beschlusskammer entsprechend überwacht wird.
Strompreisbremse
Die Strompreisbremse war ein zentrales Instrument der Bundesregierung, um Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen in Zeiten stark gestiegener Energiepreise zu entlasten. Eingeführt wurde sie vor dem Hintergrund der Energiekrise, die durch den Krieg in der Ukraine und den damit verbundenen Unruhen auf dem Energiemarkt ausgelöst wurde. Letztverbraucher wurden finanziell entlastet. Neben dieser Entlastung, zielte die Abschöpfung nach dem StromPBG auf die Rückgewinnung überhöhter Gewinne im Stromerzeugungsmarkt.
Anlagenbetreiber waren verpflichtet, einen Teil ihrer Überschusserlöse zur Finanzierung der Entlastungsbeträge aufzubringen. Die Entlastung der Letztverbraucher galt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023. Die Abschöpfung von Übergewinnen erfolgte zwischen dem 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023.
Die Beschlusskammer 4 prüft die ordnungsgemäße Meldung und Zahlung der Überschusserlöse der Anlagenbetreiber nach §§ 14, 29 StromPBG gemäß § 41 StromPBG. Zusätzlich ist die Beschlusskammer 4 zuständig für die Überwachung des gesamten Ausgleichmechanismus der Abschöpfungs- und Entlastungsbeträge, führt hierfür die entsprechenden Festsetzungsverfahren und muss für die Haushaltsmittelgewähr die Gesamtabrechnung aller Prozesse im Jahr 2026 vollständig prüfen und dem BMWE Bericht erstatten.