Be­schluss­kam­mer 4

Die Beschlusskammer 4 ist zuständig für die EEG-Umlage, Investitionsmaßnahmen und -bedingungen sowie Sonderformen der Netznutzung

Die Aufgaben der Beschlusskammer 4 im Detail:

EEG-Umlage

Gemäß § 60 EEG haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Mit den Zahlungen der EEG-Umlage wird die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 EEV sowie § 6 EEAV gedeckt. Die Beschlusskammer 4 überwacht die Ermittlung, Festlegung, Veröffentlichung und Weitergabe der EEG-Umlage.

Investitionsmaßnahmen und -bedingungen

Betreiber von Energieversorgungsnetzen können für besondere Erweiterungs- und Umstrukturierungsvorhaben bei der Bundesnetzagentur Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV beantragen. Auf der Grundlage der Investitionsmaßnahmenentscheidung dürfen Netzbetreiber sodann ihre festgelegte Erlösobergrenze um die Kapitalkosten der genehmigten Investitionsprojekte und eine Betriebskostenpauschale anpassen. Gemäß § 7 Abs. 6 StromNEV / GasNEV wird der zur Berechnung der Erlösobergrenze zu verwendende Eigenkapitalzins, eine wesentliche Investitionsbedingung, durch die Beschlusskammer 4 festgelegt. Gleiches gilt für die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9 ARegV.

Sonderformen Netznutzung

Sonderformen der Netznutzung können zu individuellen Netzentgelten führen, für die die Beschlusskammer 4 die Überwachungsfunktion wahrnimmt. Seit dem 01.01.2014 sind die zugehörigen geschlossenen Vereinbarungen bei der Beschlusskammer 4 anzuzeigen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach § 19 StromNEV resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt. Die Beschlusskammer überwacht die Ermittlung, Festlegung, Veröffentlichung und Weitergabe der § 19 StromNEV-Umlage.

Letztverbrauchern, die Strom aus dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, haben gemäß § 19 Abs. 4 StromNEV einen Anspruch auf Vereinbarung eines individuellen Speichernetzentgelts.

Gemäß § 118 Abs. 6 EnWG sind Freistellungen für Netzentgelte auch für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie möglich. Die Beschlusskammer übernimmt die Entgelte und genehmigt entsprechende Freistellungsanträge.

Grenzüberschreitende Projekte

Internationale und nationale Projekte mit grenzüberschreitendem Gemeinwohlcharakter

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 können Vorhabenträger internationaler und nationaler Projekte mit grenzüberschreitendem Gemeinwohlcharakter [=Projects of Common Interest, (PCI)] Anträge auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung stellen. Über diese Anträge entscheidet die Beschlusskammer im Einvernehmen mit Regulierungsbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten.


Zudem ist die Beschlusskammer für weitere Themen zuständig:

Offshore-Umlage

Unter den Voraussetzungen des § 17e EnWG haben Übertragungsnetzbetreiber bei Störung, Verzögerung oder Wartung der Netzanbindung von Offshore-Anlagen eine Entschädigung für entstandene Vermögensschäden an den betroffenen Betreiber der Offshore-Anlage zu zahlen. Die Kosten hierfür können sie als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf Letztverbraucher umlegen. Ab dem 01.01.2019 werden darüber hinaus in der Offshore-Umlage sämtliche Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen einschließlich der Kosten, die den Übertragungsnetzbetreibern im Zuge der vorausgegangenen behördlichen Planungsverfahren für die Offshore-Anbindungsleitungen entstehen, refinanziert. Die Beschlusskammer 4 überwacht die Ermittlung, Festlegung und Veröffentlichung dieser Umlage.

KWKG-Umlage

Die Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für die nach dem KWKG erforderlichen Ausgaben für Strom aus anspruchsberechtigten KWK-Anlagen bei der Berechnung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen (KWKG-Umlage). Die Beschlusskammer 4 überwacht die Ermittlung, Festlegung und Veröffentlichung der KWK-Umlage.

AbLaV-Umlage

Gemäß § 8 Abs. 4 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der Umsetzung der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) bspw. abweichend von § 8 Abs. 1 AbLaV die Gesamtabschaltleistung für sofort abschaltbare Lasten und schnell abschaltbare Lasten erhöhen (§ 8 Abs. AbLaV), neu festlegen (§ 8 Abs. 2 a AbLaV) bzw. für Teilmengen der Gesamtabschaltleistung für sofort abschaltbare Lasten und schnell abschaltbare Lasten geographisch beschränkte Ausschreibungen vorgeben (§ 8 Abs. 2 b AbLaV). Die Beschlusskammer 4 überwacht zudem die Ermittlung, Festlegung und Veröffentlichung der AbLaV-Umlage.

Ausnahmegenehmigung (Elektrizität)

Neue Verbindungsleitungen zwischen europäischen Staaten können auf Antrag gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) 714/2009 von bestimmten Regulierungsvorschriften befreit werden. Voraussetzung für die von der Beschlusskammer 4 erteilte Ausnahmegenehmigung ist u.a., dass sich der Wettbewerb in der Stromversorgung verbessert, die Investition ohne die Gewährung der Ausnahme nicht getätigt würde und sich die Ausnahme nicht nachteilig auf den Wettbewerb, den Elektrizitätsbinnenmarkt oder das regulierte Netz auswirkt.

Engpassmanagement

Durch die Veränderung der Elektrizitätsentnahme oder -erzeugung können Engpässe bei den Leitungskapazitäten entstehen. Die Beschlusskammer 4 hat neben der Wahrnehmung allgemeiner Überwachungsfunktionen in diesem Zusammenhang ggf. Entscheidungen nach § 15 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 10 StromNZV zur Preiszonen-Aufteilung zu treffen.

Leitungswettbewerb gemäß § 3 Abs. 2 und 3 GasNEV

Gemäß § 3 Abs. 2 GasNEV können Betreiber von überregionalen Gasfernleitungsnetzen die Entgelte für die Nutzung der Fernleitungsnetze abweichend von den §§ 4 bis 18 GasNEV nach Maßgabe des § 19 GasNEV bilden, wenn das Fernleitungsnetz zu einem überwiegenden Teil wirksamem bestehenden oder potenziellen Leitungswettbewerb ausgesetzt ist. Die Beschlusskammer trifft hierzu die Festlegung.

Netzbauverpflichtungen

Durchsetzung von Netzausbauverpflichtungen nach § 65 Abs. 2a EnWG, § 39 GasNZV

Gemäß der §§ 38 und 39 GasNZV wird Betreibern von Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen sowie Betreibern von Gaskraftwerken eine vorrangige Bereitstellung von Kapazitäten eingeräumt. Sofern diese nicht bereitgestellt werden können, haben die vorgenannten Betreiber einen Kapazitätsausbauanspruch gegenüber den Fernleitungsnetzbetreibern, der von der Beschlusskammer entsprechend überwacht wird.

Förderprogramm

Förderprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ (SINTEG)

Gemäß § 12 Abs. 1 SINTEG-V stellt die Bundesnetzagentur auf Antrag des Teilnehmers an einem durch das Förderprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ (SINTEG) geförderten Projektes dessen Ansprüche nach den §§ 6 bis 10 auf Erstattung wirtschaftlicher Nachteile aufgrund der Projekttätigkeit fest.

Kontakt

Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Beschlusskammer 4
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

Telefon: 0228 – 14 0
Fax: 0228 – 14 6464
E-Mail: bk4-postfach@bnetza.de

Weiterführende Informationen

Gesetze im Internet
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