In­di­vi­du­el­le Netzent­gel­te Strom ge­mäß § 19 Strom­NEV

Gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV können Letztverbraucher, bei denen die Jahreshöchstlast vorhersehbar in lastschwachen Zeiten auftritt (atypische Netznutzer) oder Letztverbraucher, die das Netz besonders intensiv nutzen (jährlich mindestens 7.000 Benutzungsstunden und 10 Gigawattstunden), ein individuelles Netzentgelt vereinbaren. Seit dem 01.01.2014 sind die zugehörigen geschlossenen Vereinbarungen bei der Beschlusskammer 4 anzuzeigen. Gemäß § 19 Abs. 4 StromNEV haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Letztverbrauchern, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, ein besonderes individuelles Netzentgelt anzubieten.


Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung ind. Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV

FAQ zur Festlegung BK4-22-089
Die Beschlusskammer 4 veröffentlicht vorliegend zur Klärung möglicher Auslegungsfragen folgende FAQ zu der Festlegung BK4-22-089 vom 15.02.2023:
FAQ zur Festlegung BK4-22-089
Muster_Preisreaktionsankündigung (xlsx / 36 KB)

Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang
Die Beschlusskammer 4 hat in dem Verfahren zur Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang am 15.02.2023 unter dem Aktenzeichen BK4-22-089 die nachfolgende Festlegung gefasst:

BK4-22-089_Festlegung_Beschluss (PDF / 8 MB)

„Die Beschlusskammer 4 hat in dem Verfahren zur Änderung der Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang am 28.12.2023 unter dem Aktenzeichen BK4-22-089A01 die nachfolgende Festlegung gefasst:

BK4-22-089A01_Beschluss (pdf / 5 MB)
[10.01.2024]

FAQ zur Festlegung BK4-22-089
Die Beschlusskammer 4 veröffentlicht vorliegend zur Klärung möglicher Auslegungsfragen folgende FAQ zu der Festlegung BK4-22-089 vom 15.02.2023:
FAQ zur Festlegung BK4-22-089 (pdf / 450 KB)

„Für den Änderungsbeschluss BK4-22-089A01 ist eine aktualisierte FAQ in Arbeit und wird im Anschluss auf dieser Internetseite veröffentlicht.“

Einleitung eines Verfahrens und Konsultation zur Änderung der Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang
Die Beschlusskammer 4 hat von Amts wegen ein Verfahren zur Änderung der Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang nach §§ 118 Abs. 46a, 29 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 EnWG eingeleitet. Erstmals wurden mit Beschluss BK4-22-089 vom 15.02.2023 bundeseinheitliche Regeln zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Entgelte für den Netzzugang nach § 19 Abs. 2 S. 2 – 4 StromNEV auf der Grundlage des §118 Abs. 46a EnWG festgelegt. Durch die Änderungsfestlegung werden Anforderungen an Nachweispflichten und die Laufzeit der Festlegung angepasst.

Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Geschäftszeichen BK4-22-089A01 geführt.

Hiermit wird die geplante Festlegung zur Konsultation gestellt
Geplanter Beschluss im Verfahren BK4-22-089A01.pdf (pdf / 716 KB)

Stellungnahmen zur beabsichtigten Festlegung werden bis zum 06.12.2023 (Posteingang) vorzugsweise per E-Mail an BK4-Postfach@BNetza.de oder per Post die

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 4
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

erbeten.

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

BK4-23-089A01
[22.11.2023]


Einleitung eines Verfahrens für eine Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang
Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 29 Abs. 1 EnWG ein Verfahren für eine Festlegung zur Anpassung und Ergänzung von Voraussetzungen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte für den Netzzugang eingeleitet. Durch die Festlegung soll verstärkt ein netzdienliches Verhalten angereizt werden, sowohl die Bereitstellung von Regelenergie, als auch die Stromreduktion in netzbelastenden Hochlastphasen. Ein Letztverbraucher, der in dieser Form netzdienlich agiert und hierdurch in Gefahr laufen würde, seine Bandlastkriterien nicht zu erfüllen, soll nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass der Verlust der individuellen Netzentgeltvereinbarung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV droht.
Das Verfahren wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Geschäftszeichen BK4-22-089 geführt.

Hiermit wird das Eckpunktepapier zur Konsultation gestellt.
Eckpunktepapier_für_das_Festlegungsverfahren (pdf / 204 KB)

Stellungnahmen zur beabsichtigten Festlegung werden bis zum 18.01.2023 (Posteingang) vorzugsweise per E-Mail an BK4-Postfach@BNetza.de oder per Post an die

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 4
53113 Bonn

erbeten.


Festlegung eines Anspruchs auf Weitergeltung von Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte
Die Beschlusskammer 4 hat in dem Verfahren zur Festlegung eines Anspruchs auf Weitergeltung von Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte am 23.11.2022 unter dem Aktenzeichen BK4-22-086 die nachfolgende Festlegung gefasst:
BK4-22-086_Festlegung_Beschluss (PDF / 6 MB)
[07.12.2022]

- Änderungsbeschluss Festlegung BK4-13-739A02
BK4-13-739A02_Beschluss (pdf / 678 KB) [29.11.2017]

- Änderungsbeschluss Festlegung BK4-13-739A01 (ruhend 2016)
Anpassung der Festlegung zu §19 Abs. 2 StromNEV [07.12.2016]
Ergänzung der Konsultation der Festlegung zu §19 Abs. 2 StromNEV [26.10.2016]
Konsultation der Festlegung zu §19 Abs. 2 StromNEV [09.09.2016]

- Festlegung BK4-13-739 (2013)
BK4-13-739_Beschluss (pdf / 831 KB) [11.12.2013]

Vorläufige Anordnung zur Festlegung eines Anspruchs auf Weitergeltung von Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte
Die Beschlusskammer hat in dem Verfahren zur Festlegung eines Anspruchs auf Weitergeltung von Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte am 14.09.2022 unter dem Aktenzeichen BK4-22-086VA die nachfolgende vorläufige Anordnung gefasst:
BK4-22-086VA_Vorläufige Anordnung (pdf / 4 MB)
[16.09.2022]

Dokumente und Informationen für die Anzeige eines individuellen Netzentgelts

Bitte nutzen Sie für Ihre Anzeige der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts die folgenden Formulare und beachten Sie die allgemeinen Informationen (Stand Juni 2017). Bitte verwenden Sie ausschließlich die aktualisierten Formulare! Bereits vor dem Jahr 2021 mit den alten Formularen übermittelte Anzeigen müssen nicht erneut gestellt werden. Das ausgefüllte Anzeigenblatt ist vorab an 19-Anzeige@BNetzA.de zu senden, ersetzt jedoch nicht die postalische Zusendung

Allgemeine Informationen (pdf / 292 KB) [19.03.2024]

K1RANS1_Anzeige_gem._Parag19_Abs._2_Satz_1_StromNEV (xlsx / 24 KB) (atypische Netznutzung) [19.03.2024]

K1RANS2_ Anzeige_gem._Parag19_Abs._2_Satz_2_StromNEV (xlsx / 67 KB) (stromintensive Netznutzung) [19.03.2024]

Netzentgelte_§19_2_S1_Mustervereinbarung (doc / 77 KB) [26.03.2018]

FAQ (pdf / 802 KB) - Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Anzeige eines individuellen Netzentgelts

K1RPPS2_Berechnungs-Tool_gem_Parag19_Abs_2_Satz_2_StromNEV (xlsx / 37 KB) [19.03.2024]
Gem. Positionspapier der LReg und der BNetzA (pdf / 129 KB) - Informationen zur Betriebskostenkalkulation im physikalischen Pfad [28.12.2016]

Hinweise zur Anzeige gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV

- Berechnung der Kosten des physikalischen Pfads:
Aus gegebenem Anlass bittet die Beschlusskammer darum, im Rahmen der Anzeigenstellung für ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV für 2019 zu bestätigen, dass bei der Berechnung der Kosten des physikalischen Pfades die Bestimmung der Betriebskosten unter Berücksichtigung der Vorgaben des „Gemeinsamen Positionspapiers der Landesregulierungsbehörden und der Bundesnetzagentur zur Betriebskostenkalkulation im physikalischen Pfad nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV“ erfolgt ist. Das aktuelle Formblatt für Anzeigen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV sieht insoweit eine entsprechende Bestätigungsmöglichkeit vor. Zudem empfiehlt die Beschlusskammer zu überprüfen, ob auch bei den aktuell noch laufenden Anzeigen die Vorgaben aus dem Positionspapier eingehalten werden. Andernfalls ist unverzüglich eine Neuanzeige erforderlich.

- Stillgelegte Erzeugungsanlagen:
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass im Falle der dauerhaften Außerbetriebnahme der für die Berechnung des physikalischen Pfades herangezogenen Erzeugungsanlage eine Neukalkulation des Pfades zu einer anderen Erzeugungsanlage auf Basis der Vorgaben der Festlegung BK4-13-739 zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV vorzunehmen und sich das danach ggf. ergebende neue Netzentgelt fristgerecht bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen ist (vgl. auch Punkt 38 der FAQ).
Sowohl der Netzbetreiber als auch der Letztverbraucher sind in der Verantwortung, die im Rahmen einer individuellen Netzentgeltvereinbarung gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV in Bezug genommene Erzeugungsanlage auf ihre Geeignetheit jährlich zu überprüfen.

Berichtspflichten

- Meldebögen für Letztverbraucher:
Für eine vollständige Erfüllung der Berichtspflicht, senden Sie bitte bis zum 30.06. eines Jahres für das jeweilige Vorjahr jeweils pro Abnahmestelle mit dem Geschäftszeichen eine E-Mail mit einem Meldebogen im bereitgestellten Excel-Formular an das Postfach 19-Datenmeldung@bnetza.de.
Achtung: Der Meldebogen kann nur im Excel-Format weiterverarbeitet werden!
Im Betreff der E-Mail geben Sie allein das Ihnen bereits mitgeteilte Geschäftszeichen aus insgesamt 13 Zeichen der Beschlusskammer 4 (z.B. BK4S1-0000000) an. Bitte fügen Sie keine Leerzeichen ein.

Außerdem senden Sie als Nachweis zu dem dazugehörigen Meldebogen die zugrundeliegende Jahresendabrechnung. Falls diese nicht vorliegt, können alternativ die Monatsabrechnungen mit einer Zusammenfassung und dem Ausweis eventueller Gutschriften über die Energiebelieferung beigefügt werden.
Achtung: In der E-Mail darf kein ZIP-Ordner und keine .xls-Datei als Anlage beigefügt sein. Die Nachweise können in den üblichen Dateiformaten z.B. PDF, GiF; JPEG, TIF und PNG erfolgen und Anlagen sind bis maximal 10 MB pro E-Mail möglich.

Der Dateiname von der jeweiligen Anlage und auch von dem Nachweis ist nach einem bestimmten Muster (Dateiname: Geschäftszeichen-Kategorie-Datum-Name-der-Anlage) zu benennen, damit die Anlage bei der späteren technischen Weiterverarbeitung einem Vorgang eindeutig zugeordnet werden kann. Wichtige Ausnahme: Bei den BNetzA-Excel-Formularen zu den Ist-Datenmeldungen (ohne Sammelmeldung für Netzbetreiber) ist abweichend nur das Geschäftszeichen und die Kategorie im Dateinamen erforderlich. Im Dateinamen sind keine Leerzeichen zulässig.

Mehr Informationen, die zu verwendenden festen Kategorien und Beispiele finden Sie in unter der Anlage Weitere Bearbeitungshinweise zu Ist-Datenmeldungen zu § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StromNEV.

Weitere Bearbeitungshinweise zu Ist-Datenmeldungen zu § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StromNEV
Weitere Bearbeitungshinweise zu Ist-Datenmeldungen zu § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StromNEV (pdf / 242 KB)

Formular für Meldung Ist-Daten zu §19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV (atypische Netznutzung)
Geschäftszeichen_K5RIDS1 (xlsx / 14 KB)
[19.03.2024]

Formular für Meldung Ist-Daten zu §19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV (stromintensive Netznutzung)
Geschäftszeichen_K6RIDS2 (xlsx / 69 KB)
[19.03.2024]

- Meldebogen für Netzbetreiber (Sammelmeldung)
Bitte übermitteln Sie Ihre Meldung über das Verfahren „Mitteilung zu § 19 StromNEV“ über das Energiedatenportal der Bundesnetzagentur.

Formular für Meldung Ist-Daten zu 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StromNEV
K5RSMS1-K6RSMS2_Ist-Daten_19_S1_S2 (xlsx / 141 KB)
[19.03.2024]

Die Übersicht der Anzeigen finden Sie hier.


Mastodon