Leit­fa­den In­di­vi­du­el­le Netzent­gel­te Strom gem. §19 Strom­NEV Kon­sul­ta­ti­on der Al­ter­na­tiv­be­rech­nung der Hoch­last­zeit­fens­ter

Beschlusskammer 4

Ein wesentlicher Punkt der Konsultation zum Leitfaden zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs. 2 S. 1 und 2 StromNEV ab 2011 war der Vorschlag, die Hochlastzeitfenster durch Reduzierung des Sicherheitsabschlags von der Werktagslastgangkurve zu verkürzen. Hiergegen wenden sich zahlreiche Bedenken in den Stellungnahmen. Die Beschlusskammer ist aufgrund dieser Kritik zur Überzeugung gelangt ist, dass es im Hinblick auf die zukünftige Genehmigungspraxis sachgerechter ist, die Ermittlung der Hochlastzeitfenster methodisch anders anzulegen. Die netzbetreiberspezifische Werktagslastgangkurve soll nun nicht mehr anhand des arithmetischen Mittelwerts der Viertelstundenwerte (96 Werte) des Werktages aller Entnahmen je Netz- und Umspannebene ermittelt werden, sondern auf Basis der einzelnen höchsten Viertelstundenwerten innerhalb der betreffenden Jahrszeiten. Diese ergeben dann eine Tages-Maximalwertkurve.

Entscheidender Vorteil dieser neuen Methode ist, dass die tatsächliche Jahreshöchstlast mit absoluter Sicherheit von den gebildeten Hochlastzeitfenstern erfasst wird, was beim bisherigen Modell bislang nicht in jedem Fall gewährleistet gewesen ist. Weiterer Nebeneffekt der Maximalwertbetrachtung ist zudem, dass im Unterschied zum bisherigen Modell auf einen Sicherheitsabschlag zwischen Entnahmelastgangwert und den Werktagslastgangkurven verzichtet werden kann.

Die näheren Einzelheiten des Vorschlags der Beschlusskammer entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage. Aufgrund der durchaus erheblichen Änderungen zum bisherigen Modell wird die Beschlusskammer den Vorschlag jedoch nicht umsetzen, ohne zuvor allen interessierten Marktteilnehmen noch einmal die Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Für die übrigen konsultierten Punkte zum Leitfaden 2011 wird die Beschlusskammern aufgrund der bisher vorliegenden Argumente eine Position entwickeln.

Sofern Sie beabsichtigen, eine diesbezüglich Stellungnahme abzugeben, bitte ich diese bis zum 17.09.2010 per eMail an individuellenetzentgelte2011@BNetzA.de oder, wenn sie vertrauliche Angaben enthalten, per Post an die

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 4
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

mit der Betreffzeile „Konsultation Genehmigung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV - Berechnung der Hochlastzeitfenster“ zu übersenden. Falls Sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geltend machen, bitte ich ferner um zeitgleiche Übersendung einer entsprechend bereinigten Fassung.

Konsultation der Alternativberechnung der Hochlastzeitfenster (pdf / 25 KB)

Stand:  06.09.2010

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