EEG-Fi­nan­zie­rung

Seit 2023 erfolgt die Förderung des Ausbaus Erneuerbarer Energien über den Bundeshaushalt, vormals über die Erhebung der EEG-Umlage. Betreibern von förderberechtigten Anlagen stehen Zahlungen nach den §§ 19 und 50 EEG sowie nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des EEG zu, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach § 100 EEG oder nach § 12a EEV fortgelten. Gemäß § 6 EnFG haben die Übertragungsnetzbetreiber gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrages zwischen ihren tatsächlichen Einnahmen und ihren tatsächlichen Ausgaben für ein Kalenderjahr. Mit den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland wird die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung gedeckt. Welche Einnahmen und Ausgaben von den Übertragungsnetzbetreibern in Ansatz gebracht werden können bzw. in Ansatz zu bringen sind, bestimmt Anlage 1 zum EnFG.

Nach dem EEG geförderte Anlagen, die Strom in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen, erhalten dafür eine bestimmte Vergütung. Die Übertragungsnetzbetreiber verkaufen diesen Strom an der Strombörse. Alternativ kann der Anlagenbetreiber den produzierten Strom auch direkt vermarkten; hier erfolgt als Förderung ggf. zusätzlich die Zahlung einer Marktprämie.

Die Ausgaben und hier insbesondere die Auszahlungen an die Anlagenbetreiber übersteigen regelmäßig die Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber aus dem Verkauf der produzierten Strommengen. Der sich ergebende Differenzbetrag wird über den Bundeshaushalt getragen.

Die Übertragungsnetzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres den EEG-Finanzierungsbedarf für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und zu veröffentlichen. Einfluss auf die Höhe des EEG–Finanzierungsbedarfs haben der erwartete Börsen-Strompreis, der Zubau an EEG-geförderten Anlagen, der aktuelle EEG-Kontostand und die sogenannte Liquiditätsreserve. Letztere soll unerwartet hohe Vergütungszahlungen wegen nicht vorhersehbarer Effekte (z.B. aufgrund eines besonders sonnenreichen Jahres) und saisonal bedingte Schwankungen des EEG-Kontostands ausgleichen.

Die Beschlusskammer 4 überwacht insbesondere, dass die Übertragungsnetzbetreiber als Treuhänder bei der EEG-Finanzierung nach den Grundsätzen eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns handeln. Dazu gehört, dass auf dem von den Übertragungsnetzbetreibern zu führenden EEG-Konto die Einnahmen, insbesondere bei der Vermarktung des Stroms, nach festgelegten Grundsätzen verbucht werden und dass die in Ansatz gebrachten Ausgaben sachgerecht und angemessen sind. Die Beschlusskammer 4 kann nötigenfalls auch Aufsichtsmaßnahmen gegen die Unternehmen ergreifen.

Stand:  22.05.2025

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