In­ves­ti­ti­ons­maß­nah­men

Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen konnten letztmalig zum 31. Juli 2021 (Gasnetz) bzw. 31. März 2022 (Stromnetz) für besondere Erweiterungs- und Umstrukturierungsvorhaben Investitionsmaßnahmen nach § 23 ARegV beantragen. Auf der Grundlage einer genehmigten Investitionsmaßnahme können Netzbetreiber noch bis zum Ende der vierten Regulierungsperiode ihre Erlösobergrenze um die Kapitalkosten der genehmigten Maßnahme sowie eine Betriebskostenpauschale anpassen. Mit Wirkung zum Ende der vierten Regulierungsperiode hat der Verordnungsgeber das Instrument der Investitionsmaßnahmen abgeschafft. Die Refinanzierung der Maßnahmen erfolgt künftig über den Kapitalkostenaufschlag.

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