Be­schlüs­se Ei­gen­ka­pi­tal­zins­satz

Beschlüsse hinsichtlich der Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen nach § 7 Abs. 6 StromNEV bzw. GasNEV

Der Paragraf 7 Abs. 6 StromNEV bzw. GasNEV sieht vor, dass die Regulierungsbehörde vor Beginn einer Regulierungsperiode durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2 EnWG entscheidet.

Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen für die 4. Regulierungsperiode

Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen für die 3. Regulierungsperiode

Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen für die 2. Regulierungsperiode

Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen für die 1. Regulierungsperiode


Stand: 20.10.2021

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