Entlastungen der Letztverbraucher nach Teil 2 und Mitteilungspflichten von Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Teil 5 StromPBG
Zweck dieses Gesetzes ist die Entlastung der von stark steigenden Stromkosten betroffenen Letztverbraucher.
Durch das StromPBG werden insgesamt große Geldflüsse von einer Vielzahl an Akteuren beeinflusst. Um hierbei eine Nachvollziehbarkeit und Transparenz durch eine unabhängige Institution zu ermöglichen und eine Absicherung von Beträgen einer gewissen Größe zu gewährleisten, wurden diverse obligatorische Mitteilungspflichten, u.a. die Testierung in § 34 StromPBG eingeführt.
Unverzüglich nach der Endabrechnung der im Vorjahr gewährten Entlastungsbeträge, sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) gemäß § 34 S. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StromPBG jeweils bis zum 31.Mai eines Kalenderjahres dazu verpflichtet dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die zusammengefassten Endabrechnungen durch einen Prüfer (i.S.d. § 2 Nr. 18 StromPBG) geprüft und in elektronisch signierter Form vorzulegen.
Die ÜNB sind mit dem IdW zur Frage zusammengetreten, in welcher Weise die Prüfvermerke der Wirtschaftsprüfer in diesem Zusammenhang konkret ausgestaltet werden sollten. In Zusammenarbeit des BMWE, der BNetzA und des IdW wurde vor diesem Hintergrund, ergänzend zu den gesetzlichen Vorgaben und den FAQ des BMWE, ein Hinweispapier zu verschiedenen Fragestellungen, im Rahmen der Berechnung, Auszahlung und Abrechnung sowie der Prüfung von Entlastungsbeträgen, erarbeitet. Dieses Hinweispapier wird hier bereitgestellt.
Mit Berücksichtigung der Auslegungshinweise zu einzelnen Fragestellungen soll einer divergierenden Umsetzung der Entlastungsregelungen zusätzlich vorgebeugt und eine sichere Erstellung von Endabrechnungen unterstützt werden. Das Hinweispapier dient neben der sicheren und einheitlichen Umsetzung und Erstellung von Endabrechnungen ebenso der Prüfung sowie der Auswertung der Endabrechnungen.
Stellen Prüfer relevante Abweichungen von den hier formulierten Antworten, der gesetzlichen Vorgaben oder der FAQ des BMWE fest, infolgedessen diese eine Anmerkung oder Einschränkung in den Prüfvermerk eintragen, bedarf es in (im Dokument) konkretisierten Fällen zusätzlich einer quantitativen Analyse. D.h. es muss in bestimmten Fällen durch den Wirtschaftsprüfer quantifiziert werden, wie sich der Entlastungsbetrag bei einem gemäß den Hinweisen entsprechendem Vorgehen im konkreten Fall darstellen bzw. ändern würde.
Insoweit ist für die Dauer der quantitativen Analyse eine unausweichliche Fristüberschreitung in Einzelfällen naheliegend. Um die Berücksichtigung und dementsprechende Umsetzung dennoch sicherzustellen, sieht die BNetzA vor, eine in solchen Einzelfällen erforderliche spätere Einreichung der zusammengefassten und geprüften Endabrechnungen nicht aufzugreifen; Aufsichtsmaßnahmen aufgrund der Fristversäumung werden in diesen Fällen somit vorerst nicht eingeleitet. Diese Duldung gilt in diesen begründeten Fällen zunächst pauschal bis zum 31.07.2025.
Dem ÜNB ist mit Verweis auf diese Hinweise entsprechend hiervon Kenntnis zu geben. Betroffene EVU müssen sich dazu mit ihrem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber in Verbindung setzen.
Die Pflicht zur Datenlieferung ist von der Duldung nicht umfasst; insoweit gilt für die Einreichung der Daten weiterhin der 31.Mai 2025.
Anlage
250521_PB_IDW Auslegungsfragen_Stand20250528 (pdf / 252 KB)