An­spruch nach § 39 Gas­NZV

Betreiber von neuen bzw. erweiterten Speicher-, LNG- oder Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken können nach § 39 GasNZV einen Anspruch auf Bereitstellung von benötigten Kapazitäten geltend machen, wenn zuvor die Anfrage zur Kapazitätsreservierung nach § 38 GasNZV von dem Fernleitungsnetzbetreiber abgelehnt wurde.

In diesem Zusammenhang wurde die Beschlusskammer von verschiedenen Marktteilnehmern mit unterschiedlichen Fragestellungen konfrontiert. Die nachfolgende Liste beinhaltet eine Aufstellung der häufig gestellten Fragen und entsprechende Antworten, die die Rechtsauffassung der Beschlusskammer widerspiegeln.

FAQ zu §39 GasNZV (pdf / 104 KB)

Mastodon