Entgeltregulierung
Die Entgeltregulierung beinhaltet für den marktbeherrschenden Anbieter die ex ante Entgeltgenehmigung für Universaldienstleistungen nach § 16 I S.1 Nr. 1 und 2 (Briefe bis 2000 Gramm, Pakete bis 20 kg) und Zugangsleistungen nach § 54 PostG. Diese ergeht im Price-Cap-Verfahren oder im Einzelentgeltgenehmigungsverfahren. Eine nachträgliche Überprüfung anderer Entgelte findet im ex-post-Verfahren statt.
Netzzugangsregulierung
Der auf einem Markt für Briefdienstleistungen marktbeherrschende Anbieter muss anderen Anbietern von Postdienstleistungen Zugang zu seinem Netz gewähren. Der Zugangsanspruch kann abgelehnt werden, wenn hierfür sachliche Rechtfertigungsgründe bestehen bzw. dies wirtschaftlich zumutbar ist.
Die Netzzugangsregulierung enthält den Zugang zu:
- Teilleistungen
- Postfachanlagen
- Adressänderungsinformationen
- Warensendungen
- Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften
Besondere Missbrauchsaufsicht
Die Bundesnetzagentur hat eine umfassende Aufsichtsbefugnis über missbräuchliches Verhalten des marktbeherrschenden Postdienstleistungsunternehmens.
Befugnisse im Rahmen der Missbrauchsaufsicht:
- Aufforderung zur Einstellung des missbräuchlichen Verhaltens
- Auferlegung missbrauchsverhindernden Verhaltens
- Untersagung missbräuchlichen Verhaltens
- Unwirksamkeitserklärung von Verträgen
Förmliche Zustellung:
Entgelte für die „Förmliche Zustellung“, die ein auf dem Briefmarkt marktbeherrschender Anbieter erhebt, sind von der Beschlusskammer zu genehmigen.