Gut­ach­ten zur Hö­he des Re­ge­l­ener­gie­be­dar­fes

Beschlusskammer 6

Die Bundesnetzagentur hat erstmals im Jahr 2008 die Höhe der von den Übertragungsnetzbetreibern zum Ausgleich ihrer Regelzonen vorgehaltenen Regelleistung gutachterlich überprüfen lassen. Der Schwerpunkt der Untersuchungen zur Höhe der Regelleistungsvorhaltung lag auf den beiden Regelenergiearten Sekundärregelung und Minutenreserve. Die Höhe der vorzuhaltenden Primärregelleistung wird von ENTSO-E, dem europäischen Verband der Übertragungsnetzbetreiber, vorgegeben. Ziel der Untersuchung war, eine tragfähige Berechnungsmethodik für die Höhe der vorzuhaltenenden Regelleistung zu entwickeln sowie die Höhe der von den Übertragungsnetzbetreibern ausgeschriebenen Sekundärregel- und Minutenreserveleistung zu plausibilisieren. Die gutachterlichen Untersuchungen wurden parallel zu einer von den Übertragungsnetzbetreibern in eigener Regie durchgeführten Neubemessung der vorzuhaltenden Regelleistung durchgeführt. Dabei ist es gelungen, durch Verwendung aktueller, für die Bemessung relevanter Größen und einer Verständigung auf eine einheitliche Parametrierung verschiedener dimsionierungsrelevanter Effekte eine in den zentralen Punkten einheitliche Berechungsmethodik für die Höhe der vorzuhaltenden Regelleistung zu erhalten.

Nach Einführung des Netzregelverbundes im Jahr 2010 hat die Bundesnetzagentur eine gutachterliche Neubemessung der vorzuhaltenden Regelleistung durchführen lassen. Das Folgegutachten baut auf das 2008er-Gutachten auf und entwickelt die Bemessungsmethodik bei einigen Einflussgrößen weiter. Ziel des Folgegutachtens war u.a., die Einsparpotentiale bei der Höhe der vorzuhaltenden Regelleistung nach Einführung des Netzregelverbunds zu quantifizieren.

Beide Gutachten können nachfolgend heruntergeladen werden:

1. Gutachten zur Höhe des Regelenergiebedarfes aus dem Jahr 2008 (pdf / 526 KB)

2. Folgegutachten zur Höhe des Regelenergiebedarfes aus dem Jahr 2010 (pdf / 471 KB)

Die Übertragungsnetzbetreiber haben zugesagt, die in den Gutachten dargestellte Methodik bei den regelmäßig erforderlich werdenden Neubemessungen der Höhe der vorzuhaltenden Regelleistung zu Grunde zu legen. Die Bundesnetzagentur hat die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, im Falle einer Änderung des Bedarfs um mehr als 5% die Änderung zu begründen (BK6-10-098/099).

Stand: 05.01.2012

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