Ausschreibungen für zen­tral vor­un­ter­such­te Flä­chen

Ausschreibungen im Jahr 2024

Bekanntmachung der Ausschreibungen zentral voruntersuchter Flächen nach § 50 WindSeeG

Konsultation zum Kriterium „Ausbildungsquote“

Auf eine Bieterfrage (Frage 16 in den Anfragen zu den Ausschreibungen 2024) hatte die Beschlusskammer ihre Absicht angekündigt, bei der Berechnung des Kriteriums „Beitrag zur Fachkräftesicherung“ (Ausbildungsquote) nur diejenigen Errichtungs- und Wartungsunternehmen zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Gebotsabgabe bereits – bedingt oder unbedingt – beauftragt sind oder mit denen ein entsprechender Vorvertrag geschlossen wurde. Die Konkretisierung des Kriteriums „Ausbildungsquote“ sollte die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Kriteriums gewollte Anreizwirkung stärken.

Nach Veröffentlichung hatte es Kritik an der beabsichtigten Änderung gegeben. Die Beschlusskammer hatte daraufhin die Möglichkeit eröffnet, zur beabsichtigten Änderung Stellung zu nehmen.

Es sind insgesamt acht Stellungnahmen eingegangen. Die Beschlusskammer bedankt sich bei allen teilnehmenden Unternehmen und Verbänden.

Aufgrund der ganz überwiegend ablehnenden Stellungnahmen sieht die Beschlusskammer aber nunmehr von der Änderung ab und hält an dem schon bei der Ausschreibung 2023 kommunizierten Verständnis fest. Denn die Stellungnahmen haben überzeugend dargelegt, dass aufgrund der allgemeinen Branchenpraxis und des zeitlichen Ablaufs der Projekte der gewünschte Effekt weitgehend nicht erzielt werden kann, zugleich aber erheblichen Aufwand bei den Bietern und den betroffenen Errichtungs- und Wartungsunternehmen auslösen würde.

Der Beschlusskammer ist bewusst – und sie sieht sich darin durch viele Stellungnahmen bestätigt –, dass die Angaben betreffend das Kriterium „Auszubildendenquote“ wegen des großen zeitlichen Abstands zwischen der Gebotsabgabe und der tatsächlichen Beauftragung der Errichtungs- und Wartungsunternehmen mit Unsicherheiten behaftet ist. Zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs, wird die Beschlusskammer die Gebote u. a. dahingehend prüfen, ob die Angaben im Formular „Ausbildungsquote“ – auch im Vergleich zu den Angaben anderer Bieter – plausibel sind. Die Beschlusskammer behält sich vor, Nachweise für die Angaben nachfordern, falls die Angaben zum Kriterium „Ausbildungsquote“ relevant für die Zuschlagserteilung sein könnten.

Anfragen zu den Ausschreibungen 2024

Um dem Informationsbedürfnis potenzieller Bieter entgegenzukommen, eröffnet die Beschlusskammer 6 die Möglichkeit, Fragen zu den Ausschreibungsverfahren 2024 zu stellen. Richten Sie diese bitte an poststelle.bk6@bnetza.de.

Soweit die folgenden Antworten rechtliche Fragestellungen betreffen, geben sie die derzeitige Rechtsauffassung der Beschlusskammer wieder. Eine abschließende Beurteilung bleibt aber einer gegebenenfalls erforderlichen förmlichen Entscheidung vorbehalten.

Frage 1: Gibt es eine Frist bis wann Fragen eingereicht werden können?

Antwort: Für beide Ausschreibungsformate gibt es keine Frist bis wann Fragen eingereicht werden können. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Beantworten der Fragen und die Berücksichtigung durch die Bietenden einige Zeit in Anspruch nehmen.

Frage 2: Ist es möglich Fragen auf Englisch einzureichen?

Antwort: Es ist möglich die Fragen auf Englisch zu übersenden. Wir empfehlen jedoch eindringlich, die Fragen in deutscher Sprache zu stellen um Missverständnisse zu vermeiden. Die Veröffentlichungen der Fragen und Antworten auf der Internetseite erfolgen ausschließlich auf Deutsch. Nur diese Fassung ist für das Verfahren maßgeblich.

Frage 3: Gültigkeit der Hinweise und Antworten aus 2023: Besitzen die Hinweise und Antworten auf die Anfragen aus der Ausschreibung für nicht zentral voruntersuchte Flächen und zentral voruntersuchte Flächen aus dem Jahr 2023 vollumfänglich Gültigkeit für das Ausschreibungsjahr 2024?

Antwort: Grundsätzlich ja, es sei denn, die Antworten bezogen sich konkret auf Flächen der Ausschreibungen 2023 oder es ergibt sich aus den Veröffentlichungen zu den Ausschreibungen 2024 (Bekanntmachung, Formulare, Antworten auf Fragen oder andere Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur), aus zukünftigen Gesetzesänderungen z.B. aufgrund der RICHTLINIE (EU) 2023/2413 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (RED III) oder aus Veröffentlichungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie, insbesondere unter www.bsh.de/Offshore-Vorhaben/Windparks, etwas anderes.

Frage 4: Gültigkeit des Hinweises zum künftigen Stromliefervertrag: Im Rahmen der Ausschreibung für nicht zentral voruntersuchte Flächen und zur Ausschreibung für zentral voruntersuchte Flächen aus dem Jahr 2023, erging am 20.01.2023 jeweils folgender Hinweis: „Nach Auswertung der Konsultationsbeiträge zum Ausschreibungsverfahren für zentral voruntersuchte Flächen (Az. BK6-22-368) gibt die Beschlusskammer nachfolgenden Hinweis: Nach Auffassung der Beschlusskammer ist die beiderseitige Erklärung über zukünftige Stromliefermengen durch zwei verschiedene Rechtsträger abzugeben. Mit dem Bieter verbundene Unternehmen sind nicht ausgeschlossen. Die Beschlusskammer hält damit nicht mehr an der zur Konsultation gestellten Rechtsauffassung fest.“ Gilt dieser Hinweis auch für die Ausschreibungen 2024, sowohl auf voruntersuchte als auch auf nicht voruntersuchte Flächen bezogen?

Antwort: Ja.

Frage 5: Anwendbarkeit des Kriteriums Wasserstoff 2024: § 53 Abs. 3 Satz 4 WindSeeG 2023 bestimmt, dass bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 93 EEG 2023 für den Anteil des Grünen Wasserstoffs keine Punkte vergeben werden. Rechnet die BNetzA mit einem Inkrafttreten der Verordnung vor dem Gebotstermin 2024?

Antwort: Darüber liegen der Bundesnetzagentur keine Informationen vor. Allerdings ist eine Vergabe von Punkten für den Anteil Grünen Wasserstoffs nur möglich, wenn die Verordnung nach § 93 EEG 2023 spätestens bei Bekanntgabe der Ausschreibung in Kraft getreten ist.

Frage 6: Fachkräftesicherung: Unternehmen, die die Errichtung übernehmen. In Frage 54 der 2023er Fragerunde hat ein Bieter Angaben gemacht, welche Dienstleistungen seiner Ansicht nach der „Errichtung“ der Windenergieanlagen zuzuordnen sind. Die BNetzA hielt die Aufzählung damals für „plausibel“. Ist diese Einschätzung seitens der BNetzA noch gültig?

Antwort: Die Antwort lautete: „Nach den Vorgaben des § 53 Abs. 6 WindSeeG ist bei der Berechnung der Ausbildungsquote auf die Unternehmen abzustellen, die für den Bieter die Errichtung und Wartung der Windenergieanlagen auf See übernehmen sollen. Die genannten Kategorien erscheinen plausibel, eine abschließende Bewertung kann jedoch nicht gegeben werden. Jeder Bieter hat eigenständig darüber zu befinden, welche Dienstleistungen für die Errichtung der Windenergieanlagen auf See voraussichtlich erforderlich sein werden und diese bei der Bestimmung des Anteils der Auszubildenden zu berücksichtigen.“ Daran hält die Bundesnetzagentur fest.

Frage 7: Fachkräftesicherung: Unternehmen, die die Wartung übernehmen. Im Gebotsformular „Gebot“ (z. B. für die 2023er Fläche N-3.5) hat die BNetzA mitgeteilt, dass unter dem Begriff „Wartung“ die „Überwachung und Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Windenergieanlagen auf See nach ihrer Inbetriebnahme“ zu verstehen ist.
a) Ist die Annahme korrekt, dass hier alle Unternehmen gemeint sind, die Wartungs- und Reparaturdienstleistungen für Komponenten und Systeme der Windenergieanlage sowie deren Fundamente erbringen?

Antwort: Ja.

b) Fallen Dienstleistungen zur Erhaltung der Betriebserlaubnis (bspw. wiederkehrende Prüfungen, ZÜS-Prüfungen) mit in die Kategorie „Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Windenergieanlagen auf See“?

Antwort: Nein.

Frage 8: Wird die Definition des „Herstellungsprozesses“ im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung (§§ 51 Abs. 3 Nr. 1, 53 Abs. 3 WindSeeG), speziell die Anzahl der Komponenten und Definition des Herstellers, noch einmal konkretisiert?
Statt vorgelagerte Komponenten und evtl. noch nicht final feststehende Vorlieferanten bestimmter Komponenten in die Nachweisführung aufzunehmen, läge es nahe, den Fokus auf Fundamenthersteller und Turbinenhersteller zu reduzieren. Fundamente und Turbinen werden direkt durch den Bieter bezogen und ermöglichen damit, den im Gebot angegebenen Anteil von ungefördertem EE-Strom vertraglich sicherzustellen. Dies reduziert die Komplexität der Nachweisführung, ohne den Sinn und Zweck des Kriteriums aufzugeben.

Antwort: Nein. Der gesetzlichen Regelung – insbesondere auch im Zusammenspiel mit der Gesetzesbegründung – ist eine Einschränkung auf Fundamente und Turbinen nicht zu entnehmen. Welche Komponenten vom Bieter direkt bezogen werden und welche nicht, ist nicht Gegenstand der gesetzlichen Regelung, sondern der freien Vertragsgestaltung, und kann daher nicht Anknüpfungspunkt für eine Auslegung des Begriffs „Herstellungsprozess“ sein. Es ist nicht erforderlich, dass der Bieter bei Gebotsabgabe bereits die zu diesem Zeitpunkt von den verschiedenen Herstellern verwendete Grünstromanteile kennt, denn die Komponenten werden in aller Regel erst nach Gebotsabgabe gefertigt.

Frage 9: Wird die Berechnungsformel für die Grünstromquote (bestenfalls) durch das Vorgeben einer Gewichtung für jede Komponente im Gebotsformular klargestellt?

Antwort: Nein.

Frage 10: Können qualifiziert elektronische Signaturen im Sinne von § 126a BGB für „beidseitige Erklärungen zum Umfang künftiger Energielieferungen“ akzeptiert werden?

Antwort: Nein, die Gebotsabgabe muss weiterhin einschließlich der Anlagen auf Papier erfolgen.

Frage 11: Wird im Formular „Beidseitige Erklärungen zum Umfang künftiger Energielieferungen“ in 2024 auch die Leistung vereinbart anstatt ausschließlich die reine jährliche Energiemenge?

Antwort: Nein.

Frage 12: Ist beabsichtigt, die Definition des „anderen Unternehmens“ weiter zu konkretisieren?

Antwort: Die Bundesnetzagentur hält an ihrer zum Ausschreibungsverfahren 2023 geäußerten Auffassung fest: „Nach Auffassung der Beschlusskammer ist die beiderseitige Erklärung über zukünftige Stromliefermengen durch zwei verschiedene Rechtsträger abzugeben. Mit dem Bieter verbundene Unternehmen sind nicht ausgeschlossen.“

Frage 13: Ist unser Verständnis richtig, dass das BSH zu diesem Zweck eine Nebenbestimmung in die Plangenehmigung aufnehmen wird, wonach der Vorhabenträger einen Impulshammer als „Backup“ mitführen soll, um diesen einzusetzen, sollte sich bei oder vor der Installation herausstellen, dass eine ergänzende Impulsrammung erforderlich ist? Unter „Backup“ ist zu verstehen, dass der Impulshammer nur eingesetzt werden darf, wenn während des Installationsprozesses unerwartete Probleme auftreten. Im Plangenehmigungsverfahren ist der Nachweis auf Basis von Installationssimulationen zu erbringen, dass die komplette Installation ohne Einsatz des Backups erfolgen kann.

Antwort: Ja, das ist richtig.

Frage 14: Ist zudem unser Verständnis korrekt, dass – im Falle einer Entscheidung des BSH zugunsten des Einsatzes des Impulshammers – bei einem entsprechenden Einsatz des Impulshammers kein Verstoß gegen das Gebotskriterium angenommen wird?

Antwort: Das Verständnis ist nicht korrekt, wenn durch den Einsatz des Impulshammers der im Gebot angegebene Anteil an Windenergieanlagen auf See an der Gesamtzahl der Anlagen, die mindestens weder durch Impulsrammung noch durch Schwergewichtsgründung gegründet werden, unterschritten wird. Mit anderen Worten: Eine Anlage, die auch durch den Einsatz des Impulshammers gegründet wird, kann nicht auf den Anteil von Anlagen angerechnet werden, der weder durch Impulsrammung noch durch Schwergewichtsgründung gegründet wurde.

Frage 15: Ist beabsichtigt, den „Zeitpunkt der Gebotsabgabe“ dahingehend zu konkretisieren, dass dieser auch mit Zahlen aus dem letzten veröffentlichten Geschäftsbericht (z.B. vom 31.12. des Vorjahres), der Werte für Arbeitnehmer und Auszubildende enthält, erfüllt und „rechtssicher“ nachgewiesen werden kann?

Antwort: Ja. Näheres entnehmen Sie bitte den Gebotsformularen, die spätestens am 1.3.2024 veröffentlicht werden.

Frage 16: Ist beabsichtigt, das Merkmal „Unternehmen, die für den Bieter die Errichtung und Wartung der Windenergieanlagen auf See übernehmen sollen“ (Drittunternehmen), dahingehend zu konkretisieren, dass diese nur zu berücksichtigen sind, sofern sie bereits beauftragt sind?

Antwort: Nein, vergleiche dazu das Ergebnis der Konsultation zum Kriterium „Ausbildungsquote“ (s. o.).

Frage 17: Wird die BNetzA im Fall, dass das Kriterium „Beitrag zur Fachkräftesicherung“ entscheidend für den Ausgang der Auktion ist, die Nachweise zur Bestätigung der angegebenen Zahlen von den Bietern anfordern?

Antwort: Die Bundesnetzagentur behält sich diese Möglichkeit vor.

Frage 18: Werden Sie die Ergebnisse der Ausschreibungen im Jahre 2024 für die zentral voruntersuchten Flächen (N-9.1, N-9.2 und N-9.3) veröffentlichen, d.h. den Gebotswert aller Bieter sowie die Angaben aller Bieter zu den Kriterien Beitrag zur Dekarbonisierung, Anteil am Gesamtstrombedarf, eingesetzte Gründungstechnologien und Beitrag zur Fachkräftesicherung? Werden Sie auch die jeweils vergebenen Bewertungspunkte veröffentlichen?

Antwort: Es wird auf die Antwort auf die Frage 32 zur Ausschreibung von zentral voruntersuchten Flächen 2023 verwiesen.

Frage 19: Können Sie bitte eine Definition von „ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien“ zur Verfügung stellen?

Antwort: Ungeförderter Strom aus erneuerbaren Energien ist Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (§ 3 Nummer 1 und 21 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG 2023)), für den keine Förderung in Anspruch genommen wurde oder – wenn er außerhalb des Bundesgebiets erzeugt wurde – der die Vorgaben des Artikels 19 Absatz 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, Satz 82) erfüllt (vgl. § 2 Nummer 18 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG)).

Frage 20: Eine Frage zu der Definition der Bestandteile: Können Sie bestätigen, dass die folgende Liste (Auszug aus dem Gebotsformular 2023) abschließend ist? „Unter Herstellungsprozess für die Windenergieanlagen auf See ist die Herstellung folgender Komponenten der Windenergieanlagen auf See zu verstehen: Fundamente, Verbindungsstücke, Türme und Turbine, wobei die Rotorblätter, der Generator, das Getriebe, die Welle und der Rahmen jeweils eigenständige Komponenten sind. Ein- und Anbauten (z. B. Schränke, Leitern und Geländer) zählen nicht zu den Komponenten.“

Antwort: Ja.

Frage 21: Können Sie bitte eine Definition von „Fundamenten“ zur Verfügung stellen?

Antwort: Ein Fundament ist ein Gründungselement im Sinne der DIN 18088, also ein konstruktives Bauteil, das auf oder im Baugrund abgesetzt bzw. verankert wird und die auftretenden Kraftwirkungen [der Windenergieanlage auf See] dauerhaft sicher in den Baugrund einleitet. Der Kolkschutz gehört nicht zum Fundament.

Frage 22: Können Sie bitte klarstellen, ob die Errichtung der Windenergieanlagen und der Fundamente nicht von der Definition des Herstellungsprozesses umfasst sind und deshalb auch nicht bei der Berechnung des ungeförderten Stroms aus erneuerbaren Energien berücksichtigt werden.

Antwort: Das ist richtig. Die gesetzliche Regelung (§ 53 Absatz 3 Satz 1 WindSeeG) stellt auf den „Herstellungsprozess“ ab, nicht auf die Errichtung.

Frage 23: Wenn der Hersteller Komponenten herstellt, die für Windenergieanlagen und für andere Zwecke verwendet werden, aber nur Herkunftsnachweise für das gesamte Werk erhält: Wie soll der Bieter den Anteil an ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien berechnen? Müssen wir einen Nachweis erbringen? Wenn ja, welchen?

Antwort: Es wird auf die Antwort auf die Frage 16 zur Ausschreibung von zentral voruntersuchten Flächen 2023 verwiesen.

Frage 24: Bitte stellen Sie klar, ob die folgende Konstellation als ungeförderter Strom aus erneuerbaren Energien angesehen werden kann: Der Hersteller nutzt Graustrom aus dem Netz und kauft separat Herkunftsnachweise, um die gleiche Strommenge zu decken.

Antwort: Es wird auf die Antwort auf die Frage 16 zur Ausschreibung von zentral voruntersuchten Flächen 2023 verwiesen.

Frage 25: Aus dem Gesetz geht nicht klar hervor, ob Auszubildende und sozialversicherungspflichtig Beschäftige nach „Köpfen“ oder nach Arbeitszeitwert (full-time-equivalent) zu berechnen sind. Der Wortlaut des Gesetzes scheint eine Berechnung nach „Köpfen“ zu implizieren, so dass auch sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigte sowie Teilzeit-Auszubildende voll berücksichtigt werden. Wir bitten um eine Klarstellung.

Antwort: Es kommt auf die Anzahl der „Köpfe“ an.

Frage 26: Kann es Umstände geben, in denen der Bieter bei der Anzahl sozialversicherungspflichtig Beschäftigte der mit dem Bieter verbundenen Unternehmen eine „0“ eintragen kann oder muss (Angabe von 0 für „SVB V“)?

Antwort: Das wäre der Fall, wenn der Bieter mit keinem Unternehmen verbunden wäre oder aber alle verbundenen Unternehmen keine sozialversicherungspflichtig Beschäftigten haben. Dies ist zwar nicht auszuschließen, dürfte aber unwahrscheinlich sein. Die Beschlusskammer würde daher weitere Belege einfordern, falls diese Anzahl für die Zuschlagserteilung relevant sein könnte.

Frage 27: Bitte stellen Sie uns eine detaillierte Definition von „Unternehmen, die für den Bieter die Errichtung und die Wartung der Windenergieanlage auf See übernehmen sollen“, zur Verfügung.

Antwort: Es wird auf die Antwort auf die Frage 36 zur Ausschreibung von zentral voruntersuchten Flächen 2023 verwiesen.

Frage 28: Wenn ein Errichtungs- oder Wartungsunternehmen ein verbundenes Unternehmen innerhalb einer größeren Unternehmensgruppe ist, sollen die Anzahl der Auszubildenden und der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nur des einzelnen Unternehmens oder der gesamten Unternehmensgruppe angegeben werden?

Antwort: Es wird auf die Antwort auf die Frage 29 zur Ausschreibung von zentral voruntersuchten Flächen 2023 verwiesen.

Frage 29: Bezüglich der Auszubildendenquote der Errichtungs- und Wartungsunternehmen: Wenn der Bieter außerstande ist, die Anzahl sozialversicherungspflichtig Beschäftigter der Errichtungs- und Wartungsunternehmen („SVB E,W“) zu benennen, was soll der Bieter eintragen? Führt dieser Fall zu der Angabe 0 für „SVB E,W“ oder für den Anteil insgesamt (Auszubildendenquote) oder zu einem anderen Ergebnis?

Antwort: Fehlende Nachweismöglichkeiten gehen zu Lasten des Bieters. Soweit der Bieter die Anzahl der Auszubildenden bei den Unternehmen, die für den Bieter die Errichtung und die Wartung übernehmen sollen, nicht belegen kann, ist für diese Unternehmen eine Anzahl von null Auszubildenden anzusetzen. Soweit der Bieter die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bei Unternehmen, die für den Bieter die Errichtung und die Wartung übernehmen sollen, nicht belegen kann, kann für diese Unternehmen die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten des Unternehmens mit den meisten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, das die jeweilige Dienstleistung anbietet, angesetzt werden. Kann er diese Anzahl nicht belegen, muss er eine Ausbildungsquote von null angeben.

Frage 30: Kann es Umstände geben, in denen der Bieter bei der Anzahl an sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Errichtungs- und Wartungsunternehmen eine „0“ eintragen kann oder muss (Angabe von 0 für „SVB E,W“)?

Antwort: Der Beschlusskammer sind keine Umstände ersichtlich, in denen „0“ als Anzahl sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei den Errichtungs- und Wartungsunternehmen in Frage kommen könnte. Die Beschlusskammer würde daher weitere Belege einfordern, falls diese Anzahl für die Zuschlagserteilung relevant sein könnte.

Frage 31: Wenn der Bieter aufgrund der Größe des Unternehmens, der verbundenen Unternehmen, der Errichtungs- und Wartungsunternehmen usw. außerstande ist, jeweils deren genaue Anzahl an sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu benennen, wären dann ungefähre Werte oder eine Schätzung zulässig, vorausgesetzt, sie erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen?

Antwort: Nein.

Frage 32: Kann das Errichtungs- und Wartungsunternehmen, das einen Vorvertrag mit dem Bieter schließt, ein mit einem Gesellschafter (shareholder) des Bieters verbundenes Unternehmen sein?

Antwort: Ja, aber die Anzahl der Auszubildenden und die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sind in diesem Fall zur Vermeidung von Doppelzählungen nur bei der Bestimmung von AzubisV bzw. SVBV zu berücksichtigen. Sie gehen also nicht zweimal in die Berechnung der Gesamtquote ein.

Frage 33: Wird vonseiten der BNetzA irgendeine Art von Nachweis für das Leistungsvermögen der Errichtungs- und Wartungsunternehmen verlangt? Wenn ja, welche Art von Nachweis?

Antwort: Die Beschlusskammer behält sich die Nachforderung entsprechender Nachweise vor, insbesondere falls diese Anzahl für die Zuschlagserteilung relevant sein könnte.

Frage 34: Da das Kriterium bzw. die Definition von ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien nach wie vor stark auslegungsbedürftig ist, ist es sehr wahrscheinlich, dass Bieter auf der Grundlage ihrer eigenen Auslegung dieser Definition sehr unterschiedliche Angaben machen werden. Falls die Definition so bleibt, wie sie ist (und folglich die Angaben verschiedener Bieter schwer vergleichbar sind), denken wir, dass eine Möglichkeit, die Unsicherheit zwischen den von den Bietern angegebenen Werten zu verringern, darin besteht, eine maximale (aber erreichbare) Obergrenze in Bezug auf dieses Kriterium einzuführen. Bitte geben Sie an, dass eine solche Lösung in Betracht gezogen wird.

Antwort: Die Definition von „ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien“ ist nicht stark auslegungsbedürftig. Bereits aus den gesetzlichen Regelungen ergibt sich eine klare Abgrenzung, die durch die Formulare und Antworten der Bundesnetzagentur weiter geschärft wurde. Auch der Begriff des „Herstellungsprozesses“ ist im Gebotsformular definiert. Ungeachtet dessen kommt die Vorgabe einer Obergrenze bereits deswegen nicht in Betracht, da es ist durchaus möglich ist, dass ein Bieter eine Quote von 100 % bietet und die Einhaltung der Quote – etwa durch die Entwertung einer entsprechenden Menge von Herkunftszertifikaten für den Stromverbrauch bei der Herstellung – sicherstellt.

Frage 35: Durch die weite Auslegung des Fachkräftekriteriums und die Einbeziehung des weltweiten Konzernverbunds der Bietergesellschaft, haben größere Konzerne einen strukturellen Nachteil im Ausschreibungsverfahren. Das Fachkräftekriterium muss bei solchen Unternehmen einer weltweiten Betrachtung mehrerer hunderttausend Angestellter unterzogen werden, wobei zunächst eine dem deutschen Verständnis vergleichbare Ausbildungs- und Beschäftigtenqualität durch das Unternehmen zu definieren ist. Um diese Situation zu beheben, denken wir, dass eine Einschränkung des Fachkräftekriteriums auf Deutschland oder Europa (geografisch) oder auf Auszubildende und Angestellte im Fachbereich der erneuerbaren Energien (sachlich) zur Erhöhung der Chancengleichheit und Vergleichbarkeit im Ausschreibungsverfahren führt, und zugleich den gesetzgeberischen Zweck der Fachkräftesicherung in Deutschland und Europa sicherstellen kann. Bitte teilen Sie mit, ob eine solche Lösung in Betracht gezogen wird.

Antwort: Es wird auf die Antwort auf die Frage 71 zur Ausschreibung von zentral voruntersuchten Flächen 2023 verwiesen.

Frage 36: Wird die Fläche N-9.2 in 2024 ausgeschrieben, obwohl BSH/TenneT eine Verzögerung des Fertigstellungstermins angezeigt hat (vgl. BSH Schreiben vom 26.01.2024 „Stellungnahme des BSH hinsichtlich der zu erwartenden Festlegungen des Flächenentwicklungsplans“)? Oder wird die Ausschreibung auch um zwei Jahre verlegt?

Antwort: Die von der BNetzA auszuschreibenden Flächen richten sich nach den Vorgaben des Flächenentwicklungsplans (FEP). Der geltende FEP 2023 sieht für das laufende Jahr 2024 u.a. die Ausschreibung der voruntersuchten Flächen N-9.1, N-9.2 und N-9.3 vor. Die von TenneT jetzt mitgeteilte Verzögerung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins der Anbindungsleitung NOR-9-2 ändert daran nichts.

Frage 37: Zeitrahmen Ausschreibung voruntersuchte Flächen. Gem. § 2a Abs. 3 WindSeeG 2023 findet die Ausschreibung von zentral voruntersuchte Flächen am 01.08.2024 statt. Die Verfahrensregeln des WindSeeG 2023 sehen vor, dass die BNetzA vor Erteilung des Zuschlags Fragen an den Bieter zu seinem Gebot stellen kann. Der Bieter muss die ihm gestellten Fragen innerhalb von zwei Wochen beantworten. Das Gesetz räumt der BNetzA die Befugnis ein, eine längere Frist zu gewähren, wenn die Antwort aufwendig ist. Nicht fristgemäß oder nicht ausreichend beantwortete Fragen können dazu führen, dass die BNetzA weniger Punkte vergibt, soweit die Erfüllung der Kriterien nicht hinreichend beurteilt werden kann, vgl. insgesamt § 53 Abs. 1 Satz 3-7 WindSeeG 2023. Mit Blick auf die Ferienzeit im August 2024: Innerhalb welchen Zeitraums ist schätzungsweise mit Fragen an die Bieter zu rechnen?

Antwort: Etwaige Nachfragen beim Bieter sind direkt nach Öffnung der Gebote (voraussichtlich am 02.08.2024) möglich. Faktisch werden Nachfragen frühestens nach Auswertung der Gebote durch die BNetzA in Frage kommen, die mindestens einige Tage in Anspruch nehmen wird. Nachfragen sind nur bis zur Zuschlagserteilung möglich und sinnvoll. Der Zuschlag muss nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WindSeeG spätestens vier Monate nach dem Gebotstermin erteilt werden.

Frage 38: Muss man als erfolgreicher Bieter im Zuge einer Auktion für (1) zentrale voruntersuchte Flächen und/oder (2) nicht-zentral voruntersuchte Flächen eine Sicherheit bzgl. Netzanschlusskosten hinterlegen? Sind in bspw. in der „Bekanntmachung der Ausschreibungen nicht zentral voruntersuchter Flächen nach § 16 WindSeeG“ alle zu leistenden Sicherheiten vollumfänglich aufgeführt?

Antwort: Die Sicherheiten, die für die Absicherung etwaiger Pönalzahlungen wegen Nichteinhaltung der Fristen nach § 81 Abs. 2 WindSeeG vorgesehen sind, sind im WindSeeG vollständig aufgeführt. Weitere Sicherheiten sind im Zuge der Ausschreibungsverfahren nicht zu leisten. Auskünfte darüber, ob aus anderen Gründen außerhalb des Ausschreibungsverfahrens Sicherheiten zu hinterlegen sind, kann die Bundesnetzagentur leider nicht erteilen.

Frage 39: Verbindlichkeit der MOUs der bilateralen Erklärungen. In §51 (3) Nr. 2 bzw. §53 (4) werden MOUs für den Umfang der Energielieferung (Power Purchase Agreement) gefordert. Wie final bindend sind diese im Prozess? Können negative Folgen für den Bietenden entstehen, falls sich das Volumina bzw. der Handelspartner ändert? Oder beschränkt sich dies auf das Plangenehmigungsverfahren?

Antwort: Es wird auf die Antworten auf die Fragen 7 und 20 zur Ausschreibung von nicht zentral voruntersuchten Flächen 2023 verwiesen.

Frage 40: Beitrag zur Fachkräftesicherung: Ist die Annahme, dass „praxisintegrierte“ duale Studierende auch ohne förmlichen Berufsausbildungsvertrag berücksichtigt werden können, korrekt?

Antwort: Nein. Bereits der Wortlaut von § 51 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und § 53 Absatz 6 WindSeeG stellt klar auf „Auszubildende“ ab. Dies wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt, wo es u. a. heißt, dass der Beitrag „zur Fachkräftesicherung durch Ausbildung“ bewertet wird (BT-Drs. 20/2657, Satz 13, Herv. nicht im Original). Es wird damit begrifflich an die Legaldefinition des Begriffs „Auszubildende“ in § 10 Absatz 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) abgestellt. Dies wird durch die ausdrückliche Erwähnung des Nachweises durch Vorlage eines „Ausbildungsvertrags“ in § 53 Absatz 6 Satz 6 WindSeeG verstärkt. Sogenannte „duale Studierende“ können daher nur als Auszubildende gezählt werden, wenn sie einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben, also ein ausbildungsintegriertes Studium absolvieren. Studierende, die ein berufsintegrierendes oder praxisintegrierendes duale Studium absolvieren, zählen dagegen nicht als Auszubildende. Entsprechendes gilt auch für die Berücksichtigung von Auszubildenden im Ausland, die ebenfalls nur gezählt werden können, wenn es sich um ein Äquivalent zu Auszubildenden in Deutschland handelt. Die Tätigkeit muss also auch im Ausland – zumindest auch – auf eine Berufsausbildung und nicht auf einen Hochschulabschluss gerichtet sein.

Frage 41: Bezüglich „verbundener Unternehmen“: Bei weltweit agierenden Unternehmen kann es schwierig bis unmöglich sein, die Daten zu Azubis und sozialversicherungspflichtig Beschäftigten aller verbundenen Unternehmen rechtssicher (also einer Prüfung durch die BNetzA standhaltend) zu ermitteln. Wenn es weder möglich ist, die Anzahl der Azubis noch der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einiger verbundener Unternehmen zu ermitteln ist das Verständnis richtig, dass diese verbundenen Unternehmen nicht angeführt werden müssen?

Antwort: Soweit ein Bieter die Anzahl der Auszubildenden bei einem oder mehreren verbundenen Unternehmen nicht belegen kann, ist für diese Unternehmen eine Anzahl von null anzusetzen. Dass es einem Bieter nicht möglich sein soll, die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der mit ihm verbundenen Unternehmen zu bestimmen, ist für die Beschlusskammer nicht nachvollziehbar. Sollte gleichwohl diese Anzahl nicht belegbar bestimmbar sein, ist eine Ausbildungsquote von null anzugeben.

Frage 42: Als Antwort auf die Frage Nr. 36 bezüglich der Ausschreibung zentral voruntersuchter Flächen (2023) wurde festgelegt, dass unter „Errichtung und Wartung“ der Windenergieanlagen auf See gem. § 53 Absatz 6 Satz 5 u.a. der Transport vom „Hafen“ zum Bauplatz fällt. Gehen wir recht in der Annahme, dass mit „Hafen“ hierbei jener Hafen gemeint ist, von dem aus die Komponenten endgültig zum Bauplatz transportiert werden („Feeder Port“), und nicht Häfen einbezogen sind, von welchen aus Komponenten zu ebenjenem Hafen transportiert werden?

Antwort: Ja.

Frage 43: In ihrer Antwort zu Frage 53 (Anfragen zu den Ausschreibungen 2023) hat die Beschlusskammer bestätigt, dass für die Berechnung der Ausbildungsquote (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 6 Satz 5 WindSeeG) nur solche Unternehmen zu berücksichtigen sind, die der Bieter direkt zu beauftragen plant, nicht aber deren mögliche Subunternehmer. Kann für die Bestimmung der Ausbildungsquote zulässigerweise auf all solche Unternehmen abgestellt werden, die für den Bieter etwaige üblicherweise dem Leistungsumfang nach unter einem EPC-Vertrag zu erbringende Leistungen erbringen sollen? Wir bitten um Bestätigung dieses Verständnisses.

Antwort: Plant der Bieter, Errichtung und Wartung im Wege eines EPC-Vertrages zu kontrahieren, sind nur die Anzahl der Auszubildenden und die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten des EPC-Vertragspartners anzusetzen. Plant der Bieter hingegen, Errichtung und Wartung auf einzelvertraglicher Basis durch die die betreffenden Leistungen anbietende Unternehmen durchführen zu lassen, sind die Anzahl der Auszubildenden und die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sämtlicher (direkter) Vertragspartner anzusetzen, soweit sie mit der Errichtung und Wartung beauftragt werden sollen.

Frage 44: In Anlehnung an Frage 16 und 29 aus dem Jahr 2024 ergibt sich folgende Frage: Ist das Verständnis korrekt, dass wenn ein Bieter sich bewusst dafür entscheidet zum Zeitpunkt des Gebots weder bedingt noch unbedingt Firmen für Errichtung und Wartung an sich zu binden (es also konkret nur Zahlen für „Bieter“ und „verbundene Unternehmen“ kennt), dass dieser Bieter dann in der Formel der Azubi Quote bei „Azubis-E,W“ und „SVB-E,W“ null eintragen darf und muss?

Antwort: Nein, dieses Verständnis ist nicht richtig. Bitte beachten Sie dazu die Veröffentlichung zum „Ergebnis der Konsultation zum Kriterium Ausbildungsquote“ [s. o.] sowie die Korrektur der Beantwortung der Frage 16.

Frage 45: Hinsichtlich der Auslegung des Fachkräftekriteriums geht Frage 35 auf die Methodik bei der Berechnung des Kriteriums ein. Die BNetzA verweist in ihrer Antwort auf Frage 71 der Antworten zu den Fragen zur Ausschreibung von zentral voruntersuchten Flächen 2023. Dem ist zu entnehmen, dass bei der Berechnung der Anzahl der Auszubildenden und der insgesamt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten alle Mitarbeiter weltweit in allen Unternehmensbereichen erfasst werden. Ist das Verständnis korrekt, dass es sich hier um eine optionale Einbeziehung von Mitarbeitern der mit dem Bieter verbundenen Unternehmen weltweit handelt, und nicht um eine Verpflichtung der Einbeziehung aller Mitarbeiter der mit dem Bieter weltweit verbundenen Unternehmen?

Antwort: Nein, die Einbeziehung von Mitarbeitern der mit dem Bieter verbundenen Unternehmen ist nicht optional, sondern verpflichtend. Dies gilt weltweit für alle mit dem Bieter verbundenen Unternehmen.

Frage 46: In Frage 20 definiert die BNetzA die Komponente einer Windenergieanlage auf See und beschreibt die Liste der Bestandteile von Windenergieanlagen auf See (Fundamente, Verbindungsstücke, Türme und Turbine) als abschließend. Hierzu zählen demnach auch Rotorblätter, der Generator, das Getriebe, die Welle und der Rahmen, jedoch nicht Ein- und Anbauten (z.B. Schränke, Leitern und Geländer). Es liegt nahe, diese Definition einer Windenergieanlage auf See auch auf die Errichtung und Wartung von Komponenten zu übertragen. Können bei der Berechnung des Beitrags zur Fachkräftesicherung entsprechend Unternehmen herangezogen werden, die für den Bieter bei der Errichtung und Wartung von Fundamenten, Verbindungsstücken, Türmen und Turbinen tätig sind, oder ist ein erweitertes Verständnis bei der Berechnung des Beitrags zur Fachkräftesicherung zu berücksichtigenden Komponenten anzuwenden und wenn ja, welche weitere Komponenten sind darüber hinaus zu berücksichtigen?

Antwort: Bezüglich des zu berücksichtigenden Leistungsumfangs der Errichtung und Wartung von Windenergieanlagen auf See bei der Berechnung des Beitrags zur Fachkräftesicherung wird auf die Beantwortung der Frage 36 zu den voruntersuchten Flächen aus dem Jahr 2023 verwiesen. Dabei ist das gleiche Verständnis von „Windenergieanlage auf See“ zugrunde zu legen, das in Frage 20 niedergelegt ist.

Frage 47: Welche Maßnahmen ergeben sich hinsichtlich des Auktionstermin am 1. August 2024 für N-9.1 mit dem Netzanschluss Balwin 1 durch den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Amprion sowie für N-9.2 aufgrund der zeitlichen Verschiebung des Netzanschlusses Balwin 3 um zwei Jahre von 2029 auf 2031 durch den ÜNB TenneT? Und ergeben sich hieraus (zeitliche) Anpassungen im Genehmigungsprozess?

Antwort: Hinsichtlich des Auktionstermins wird auf die Antwort zur Frage 36 verwiesen.
Hinsichtlich des Genehmigungsprozesses ist darauf hinzuweisen, dass sich die Realisierungsfrist nach § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 lit. a WindSeeG nicht verschiebt. Es sind also zwölf Monate nach Erteilung des Zuschlags für eine zentral voruntersuchte Fläche die Plangenehmigung zu beantragen und die für die Plangenehmigung erforderlichen Unterlagen beim BSH einzureichen. Die übrigen Realisierungsfristen (§ 81 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 5 WindSeeG) werden mit Bezug auf den verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Abs. 2 WindSeeG bestimmt.

Frage 48: Nachfrage zur Datendatei der „floating lidars buoy 2 und 6“. Diese Dateien werden im .nc-Format dargestellt. Die Zeitvariablen im Format sehen aus wie ein UNIX-Zahlenformat, aber bei der Konvertierung mit der Referenz 01.01.2002 ist der erste Zeitstempel 13.03.2022. Können Sie das Referenzdatum dieser Zeitvariablen bestätigen und uns mitteilen, wie diese definiert wurde und wie man sie in das richtige Datum umwandelt?

Antwort: Das definierte Format für die Dimensionsvariable "time" ist in den zwei netCDF Dateien (“2023-11-09_Buoy2_BSH_N-9.nc”, “2023-11-06_Buoy6_BSH_N-9.nc”) in den zugehörigen Attributen “units” und “description” angegeben.

Für “2023-11-09_Buoy2_BSH_N-9.nc” lauten sie wie folgt:

  • units = "hours since 1900-01-01 00:00:00.0"
  • description = "2022-03-03 00:00:00 UTC to 2023-06-15 23:50:00 UTC"

Für “2023-11-06_Buoy6_BSH_N-9.nc” lauten sie wie folgt:

  • units = "hours since 1900-01-01 00:00:00.0"
  • description = "2022-03-03 00:00:00 UTC to 2023-04-04 04:30:00 UTC"

In beiden Datensätzen wird in der Dimensionsvariable „time“ die verstrichene Zeit in Stunden seit der Referenzzeit 1900-01-01 00:00:00 UTC angegeben. Daher berechnet sich die tatsächliche Zeit für einen Messpunkt durch das Addieren des entsprechenden Wertes aus "time" zur Referenzzeit. Sie können die Richtigkeit Ihrer Berechnung überprüfen, indem Sie die Ergebnisse gegen den Messzeitraum vergleichen, der in dem zugehörigen Attribut "description" angegeben ist. Bitte beachten Sie, dass die Zeiträume für beide Datensätze die gleiche Startzeit (2022-03-03 00:00:00 UTC), aber eine unterschiedliche Endzeit (2023-06-15 23:50:00 UTC bzw. 2023-04-04 04:30:00 UTC) aufweisen.

Das Zeitformat ist nicht die UNIX Zeit.

Frage 49: Welche technische Begründung steckt hinter dem früheren Kabeleinzug in eine Plattform, die erst mehrere Quartale später in Betrieb genommen wird? 

Antwort: Die Zeiträume zwischen Kabeleinzug und Inbetriebnahme des Offshore-Netzanbindungssystems werden grundsätzlich im Flächenentwicklungsplan konsultiert und festgelegt. Nach Angaben der Übertragungsnetzbetreiber ist dabei unter anderem zu berücksichtigen, dass in diesem Zeitraum der Probebetrieb für das Offshore-Netzanbindungssystem erfolgt. Je früher die Einspeisung des Offshore-Windparks erfolgen kann, desto früher können z.B. die Parametrisierungstests des dazugehörigen Offshore-Netzanbindungssystems mit tatsächlicher Einspeisung erfolgen. Im Übrigen bezieht sich das festgelegte Quartal der Inbetriebnahme auf den Beginn des regulären Betriebs. Im Falle von NOR-9-1 ist der hohe zeitliche Abstand zwischen dem Kabeleinzug und der Inbetriebnahme des Netzanbindungssystems darauf zurückzuführen, dass die dargestellten Verzögerungen im Wesentlichen durch eine verspätete HVDC-Kabelanbindung verursacht sind, ein Kabeleinzug in die Plattform aber bereits zum hier dargestellten Zeitpunkt erfolgen soll.

Frage 50: Ist eine Aktualisierung der Daten für den Kabeleinzug der Innerparkverkabelung angedacht?

Antwort: Für die drei in Rede stehenden Offshore-Netzanbindungssysteme bestehen nach Angaben der zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zum aktuellen Zeitpunkt keine weiteren Verzögerungen über die Darstellungen in der Stellungnahme des BSH vom 26.01.2024 hinaus und somit keine Notwendigkeit einer Anpassung. In allen Fällen sei sichergestellt, dass die Voraussetzungen für den Kabeleinzug auf den Konverterplattformen zu den angegebenen Zeitpunkten gegeben sein werden. Die Übertragungsnetzbetreiber weisen zudem darauf hin, dass die Zeitpläne nach Ausschreibung der Fläche konkretisiert und mit allen Beteiligten abgestimmt werden sollen.

Frage 51: Was sind die Rechtsfolgen, wenn die im Gebotsformular angegebenen Mengen für „Beitrag zur Dekarbonisierung“ während der Projektausführung nicht erreicht werden? (Ein Szenario hierfür könnte sein, dass ein Zulieferer einen ungeförderten Grünstrom Anteil zum Zeitpunkt des Gebots 2024 zugesagt hatte, diesen aber dann während der Herstellung 2028 nicht einhalten kann.)

Antwort: Das Szenario ist aus Sicht der Beschlusskammer unplausibel. Es ist dem Zulieferer stets möglich, durch Kauf und Entwertung einer entsprechenden Menge Herkunftszertifikate die Einhaltung des versprochenen Grünstromanteils einzuhalten. Die Beschlusskammer erwartet von dem erfolgreichen Bieter, der einen Grünstromanteil von mehr als Null geboten hat, diesen Anteil einzuhalten, ggf. auch im Wege der zivilgerichtlichen Durchsetzung der Einhaltung eines von einem Zulieferer im Liefervertrag zugesagten Grünstromanteils

Frage 52: Folgefrage zu Frage 14 aus den 2024 Q&A: Was sind die Rechtsfolgen, wenn während des Installationsprozesses klar wird, dass man die angebende Menge der Anlagen, die weder durch Impulsrammung noch durch Schwergewichtsgründung gegründet werden unterschreitet? Ein Entzug des Zuschlags erscheint hier nicht praktikabel, da zum Zeitpunkt, wo dies offenbar wird (also während der Installationskampagne), man bereits einen Großteil der Investitionen ins Projekt getätigt hat.

Antwort: Der Bieter ist gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 WindSeeG an seine AZur Beantwortung dieser Frage verweisen wir auf die Antwort zu Frage ngaben im Gebot gebunden. Die beantragte Plangenehmigung muss also nachvollziehbar darauf gerichtet sein, die Windenergieanlagen auf See – entsprechend des im Gebot angegebenen Anteils schallarm gegründeter Windenergieanlagen – vollständig ohne Impulsrammung oder Schwergewichtsgründung zu installieren. Es ist also erforderlich, dass die beantragte Gründungsmethode geeignet ist, die geplanten Windenergieanlagen in ausreichender Anzahl ohne Impulsrammung oder Schwergewichtsgründung mit der erforderlichen Standfestigkeit zu gründen. Dies hat der Bieter im Plangenehmigungsverfahren zu belegen. Wenn sich bei der Errichtung herausstellt, dass – wider Erwarten und ohne ein Vertretenmüssen des Bieters i. S. d. § 55 Abs. 2 Satz 2 WindSeeG - die schallarme Errichtung nicht vollständig möglich ist, führt dies nicht zum Entzug des Zuschlags oder zur Aufhebung der Plangenehmigung.

Frage 53: Gemäß der Bekanntmachung für die zentral voruntesuchten Flächen, sind Gebühren und Auslagen für die Durchführung der Flächenvoruntersuchung nach der Besonderen Gebührenverordnung Strom zu zahlen
N-9.1 - 29.874.703,60 Euro
N-9.2 - 31.949.678,08 Euro
9.3 - 23.111.971,63 Euro
Wann sind diese Zahlungen fällig? Und welche Zahlungsfristen sind einzuhalten?

Antwort: Die Fälligkeit und damit auch die Zahlungsfrist werden mit dem Zuschlag festgelegt. Die Bundesnetzagentur wird eine Zahlungsfrist nicht unter 15 Werktagen ab Zuschlagserteilung vorsehen.

Frage 54: In wie weit können Varianten an Layouts und WTGs (unter Einhaltung aller Rahmenbedingungen und Auflagen) bei der Einreichung der Genehmigungsdokumente (12 Monate nach Erteilung des Zuschlags) genutzt werden?
Die Notwendigkeit kann daraus entstehen, dass die Verträge zur Lieferung der Anlagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbindlich unterschrieben sind (man befindet sich noch in der Lieferantenauswahl) und sich die spezifischen Standorte noch marginal aufgrund der noch nicht vollständig erfolgten Bodenuntersuchungen verschieben können (<100m, unter Einhaltung der Mindestabstände).

Antwort: Zur Beantwortung dieser Frage verweisen wir auf die Antwort zu Frage 56.

Frage 55: Die Positionen der beiden Konverterplatformen NOR-9-1 und NOR-9-2 sind in der „Karte Nordsee“ und im „Vorentwurf_FEP“ an anderen Stellen im Bezug zu den Projekten N-9.1 und N-9.2 dargestellt, als in den Shape Dateien dargestellt ist. Gibt es von ihrer Seite einen verbindlichen Standort der Konverterstationen, welcher Planungsgrundlage ist? Sind die Kabelverläufe in der Shape Datei zu den Konverterplattformen auch belastbar für eine Planung?

Antwort: Die Netzanbindungssysteme (jeweils Konverterstandort und Kabelsystem) NOR-9-1, NOR-9-2 und NOR-9-3 wurden mit dem Flächenentwicklungsplan 2023 festgelegt. Im laufenden Verfahren zur Änderung und Fortschreibung des FEP werden an diesen räumlichen Festlegungen keine Änderungen vorgenommen. Die Geodaten für den Flächenentwicklungsplan 2023 sind als Web Map Service sowie als Web Feature Service verfügbar. Diese können beispielsweise über das GeoSeaPortal abgerufen werden.

Frage 56: Im Dokument „Vorentwurf_FEP“ Seite 38/39 und Kap. 6.10.5 wird der Mindestabstand zwischen den Anlagen beschrieben. Bei der stark veränderten Zeitschiene zwischen den benachbarten Projektgebieten N-9.1, N-9.2 und N-9.3 ergeben sich ggf. veränderte Planungsannahmen für den Ausführungszeitraum. Wenn ein Projekt für den Ausführungszeitraum, der bis zu zwei Jahren zwischen den Projekten abweichen kann, die Unterlagen mit unterschiedlichen Varianten abgibt, liegt dann die Anpassung der Mindestabstände aufgrund ggf. veränderter Rotordurchmesser bei dem später ausführenden Projekt? Die unterschiedlichen Varianten können daher stammen, dass der spätere Inbetriebnahmetermin eine spätere Finanzierung und damit auch eine spätere Festlegung der Turbinen fordert. Eine Lagerung der Turbinen für diesen Zeitraum und eine verbindliche Finanzierung weit vor dem verbindlichen Netzanschlusstermin ist nicht erreichbar. Es kann sein, dass sich durch den späteren Termin für die Ausführung des Vertrages auch andere Turbinenvarianten ergeben, die geliefert werden können. Dies betrifft nicht nur die Anlagengröße, sondern auch die Lieferanten der Anlagen, die nur begrenzte Kapazitäten für die Produktion haben.

Antwort: Ein Antrag auf Planfeststellung/Plangenehmigung muss sich auf konkrete Anlagenparameter (u.A. Höhe, Rotordurchmesser, etc.) beziehen. Varianten sind in einem Antrag nicht zulässig, da der Antrag in der Form unbestimmt und somit nicht planfeststellungsfähig ist. Enthält ein Antrag dennoch zwei Varianten, so handelt es sich um zwei unterschiedliche Anträge. Soll eine planfestgestellte Anlagenkonfiguration nach der Planfeststellung/Plangenehmigung geändert werden, so kann ein Planänderungsverfahren nach § 76 VwVfG erforderlich sein. Auswirkungen durch eine nachträgliche Änderung des Rotordurchmessers wären bei der Standortwahl durch die jeweilige Trägerin des Vorhabens im eigenen Parklayout zu berücksichtigen.

Frage 57: Im Dokument „Vorentwurf_FEP“ Seite 88 und Kap. 6.10.6 wird der Mindestabstand zwischen den Projektflächen beschrieben. Der Abstand der Grundflächen bezieht sich auf das Inbetriebnahmejahr, mit einem Wechsel des Abstands mit dem IBN Jahr 2029/2030. Die drei Flächen werden über diesen Zeitraum hinweg in Betrieb genommen. Welcher Abstand ist zwischen diesen Flächen jeweils einzuhalten? Werden die Shape Dateien neu revisioniert und mit dem Datenpaket auf Pinta bereitgestellt, oder müssen diese Abstände händisch angepasst werden? Wenn diese händisch angepasst werden müssen, nach welchem Prinzip?

Antwort: Für die Flächen N-9.1, N-9.2 und N-9.3 gelten die im FEP 2023 festgelegten Zuschnitte. Durch die in der Stellungnahme des BSH an die Bundesnetzagentur vom 26.01.2024 genannten Verzögerungen der Inbetriebnahmen ergeben sich hieran keine Änderungen.

Frage 58: An die Konverterstation NOR-9.3 im Gebiet N-9.3 werden die Kabel des Projektes N-10.2 (500MW) angeschlossen. Muss prinzipiell mit einem Korridor von bis zu sieben (7) nebeneinander verlegten Exportkabeln aus dem Baufeld N-10.2 an die Konverterstation gerechnet werden?

Antwort: Die Angabe zu den 7 parkinternen Kabelsystemen, durch die eine Anbindung der Fläche N-10.2 an die Konverterplattform NOR-9-3 erfolgt, stellt einen Höchstwert dar. Möglicherweise genügen auch weniger Kabel. Einen Korridor legt der Flächenentwicklungsplan 2023 nicht fest.

Frage 59: Im Datenportal PINTA sind die Rohdaten der durchgeführten Drucksondierungen (CPT) für die Flächen N-9.1, N-9.2 und N-9.3 im ASCII-Format bereitgestellt worden. Können diese Rohdaten auch als .ags Format bereitgestellt werden?

Antwort: Eine Bereitstellung der CPT-Rohdaten im .ags-Format im Datenportal PINTA ist nicht möglich. Die Bieter haben jedoch die Möglichkeit, die CPT-Rohdaten aus der in PINTA bereitgestellten GeODIN-Datenbank im .ags-Format zu exportieren (über die Schaltfläche „Publizieren und Exportieren“ nach dem Anwählen des zu exportierenden Objekts).

Frage 60: Die Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für ihre Gebote bis zum Gebotstermin eine Sicherheit in Höhe von 25 Prozent (siehe § 18 oder § 52 Absatz 1 WindSeeG) und zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen. Eine Möglichkeit die Sicherheitsleistung zu bewirken, ist die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft auf erstes Anfordern, die durch ein Kreditinstitut oder einen Kreditversicherer zugunsten des Übertragungsnetzbetreibers ausgestellt wurde und für die eine Bürgschaftserklärung an die Bundesnetzagentur übergeben wurde. Welches sind die exakten Unternehmenseinheiten der Übertragungsnetzbetreiber von Amprion und TenneT, die als Begünstigte in der Bürgschaft zu vermerken sind? Sind dieses die Amprion Offshore GmbH und die TenneT Offshore GmbH oder andere Unternehmenseinheiten.

Antwort: Für die Bürgschaftserklärung ist das von der Bundesnetzagentur mit der Bekanntmachung der Ausschreibung zur Verfügung gestellte Bürgschaftsformular zu der jeweiligen Fläche zu verwenden. Unternehmenseinheiten der Übertragungsnetzbetreiber sind nicht zu vermerken.

Frage 61: Ist der Inhalt des Geologischen Vorberichts (BSH7004, Teil A, Tabelle 1, Stufe 2) der gleiche wie beim Geologischen Bericht (BSH7004, Teil A, Tabelle 1, Stufe 4)? Ich konnte nur einen Verweis auf den Inhalt des Geologischen Berichts finden (BSH7004, Teil B, Abschnitt 7.2).

Antwort: Nein. Im Gegensatz zum Geologischen Bericht liegen zum Zeitpunkt der Erstellung des Geologischen Vorberichts noch keine geotechnischen Untersuchungen vor. Im Geologischen Vorbericht sind daher lediglich die Ergebnisse der geophysikalischen Untersuchungen zusammenzuführen und zu bewerten. Der Vorbericht stellt eine Grundlage für die weitere Planung dar und enthält eine Beschreibung der geologischen Strukturen des Untergrundes auf dem die Bauwerke errichtet werden sollen. Die Beschreibung des Untergrundes ist im Wesentlichen ingenieurgeologisch auszurichten und eine Informations- und Datengrundlage für die geotechnische Standorterkundung und Verifizierung der geplanten Standorte. Des Weiteren dient er der Verifizierung der geplanten Standorte sowie für die Auswahl der geeigneten Fundamenttypen. Für die Beschreibung der Sedimentzusammensetzung der Meeresbodenoberfläche liegt der Fokus auf dem Meeresboden als Lebensraum. Im Rahmen der Antragsunterlagen ist eine flächenhafte Abgrenzung der nach § 30 BNatSchG geschützten Biotope erforderlich. Dies bedingt u.a. eine flächenhafte Abgrenzung des Biotoptyps „Riffe“ entsprechend der Kartieranleitung (BfN 2018) basierend auf den Auswertungen vor allem der Seitensichtsonar-Untersuchungen.

Frage 62: Bei welcher Partei liegt die Verantwortlichkeit den Geologischen Vorbericht und den Geologischen Bericht zu erarbeiten – beim Projektentwickler oder beim Geotechnischen Experten?

Antwort: Im Falle nicht zentral voruntersuchter Flächen liegt die Verantwortung für die Erstellung des Geologischen Vorberichts oder des Geologischen Berichts beim Projektentwickler. Im Falle zentral voruntersuchter Flächen wird der Geologische Bericht bereits im Zuge des Ausschreibungsverfahrens der BNetzA vom BSH bereitgestellt.

Frage 63: Können die Gebotsformulare nach ihrer Veröffentlichung geändert werden?

Antwort: Die Gebotsformulare sollen so verwendet werden, wie zum Zeitpunkt der Bekanntmachung durch die Bundesnetzagentur vorgegeben. Änderungen, Anpassungen oder Löschungen der Texte in den Formularen sollen nicht erfolgen (siehe Frage Nr. 69 zu voruntersuchten und Frage 90 zu nicht voruntersuchten Flächen aus 2023).

Frage 64: Dekarbonisierung. Gilt aus Kernenergie erzeugter Strom als Strom aus erneuerbaren Energien?

Antwort: Nein. § 53 Abs. 3 WindSeeG verweist zur Definition von „ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien“ auf § 3 Nr. 21 EEG 2023. Zu den „Erneuerbaren Energien“ zählen dementsprechend Wasserkraft, Windenergie, Solarenergie, Geothermie und Energie aus Biomasse.

Frage 65: Dekarbonisierung. Nur der ungeförderte Strom aus erneuerbaren Energien, der für die Herstellung der folgenden Komponenten verwendet wird, ist zu berechnen: Fundamente, Verbindungsstücke, Türme, Turbine, Rotorblätter, Generator, Getriebe, Welle und Rahmen. Monopile, Jacket, Übergangsstücke, Korrosionsschutz, Kolkschutz, Stahl, Hub casting, Rotorblattlager, Spinner, Gefertigte Stahlkomponenten, Structural fasteners, Giersystem, Hilfssysteme, Power take-off, Condition monitoring system zählen nicht zu den Komponenten. Können Sie bestätigen, dass unser Verständnis richtig ist?

Antwort: Monopiles und Jackets zählen zu den Fundamenten. Der Begriff „Verbindungsstück“ bezeichnet die Verbindung zwischen Fundament und Turm. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass mit dem Begriff „Übergangsstück“ das Verbindungsstück gemeint ist. Allgemein gilt: Es ist jeweils der für die Herstellung, also die Endmontage der Komponenten einschließlich aller bei deren Endmontage zu montierenden Bauteile benötigte ungeförderte Strom aus erneuerbaren Energien zu berücksichtigen.

Frage 66: Dekarbonisierung. Bis wann könnte die BNetzA vom Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, Nachweise wie zum Beispiel Herkunftsnachweise verlangen? Jederzeit nach der Herstellung von Windenergieanlagen und Fundamenten für 35 Jahre?

Antwort: Das WindSeeG sieht keine zeitliche Befristung vor. Macht der Bieter von der Möglichkeit Gebrauch, die von ihm beauftragten Lieferanten vertraglich zu verpflichten, dass bei der Herstellung der jeweiligen Komponente ein Anteil an ungefördertem EE-Strom im Sinne von § 53 Absatz 3 Satz 8 WindSeeG verwendet wird, der nicht unter dem gebotenen Anteil liegt, betrachtet die Bundesnetzagentur dies mit Vorlage entsprechender Nachweise zur Finanzierung nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 WindSeeG als nachgewiesen, wenn nicht eine arglistige Täuschung vorliegt.

Frage 67: Fachkräftesicherung. Gemäß § 15 AktG gilt die Bietergesellschaft nicht als verbundenes Unternehmen ihrer beiden Aktionäre, wenn die Bietergesellschaft von zwei Aktionären gehalten wird, die jeweils 50% der Anteile halten und die jeweils eine Mitkontrolle ohne Mehrheitsrecht eines Aktionärs ausüben. In diesem Fall wird nur die Ausbildungsquote bei der Bietergesellschaft (Azubis B & SVB B) und den Errichtungs- und Wartungsunternehmen (Azubis E,W & SVBE,W) berücksichtigt. Können Sie in diesem Fall bestätigen, dass Azubis V und SVB V gleich 0 sein können?

Antwort: Wenn eine Bietergesellschaft nach den für sie einschlägigen bzw. geltenden Rechtsnormen nicht als verbundenes Unternehmen gilt / kein verbundenes Unternehmen ist, dann ist Azubis V und SVB V gleich 0 zu setzen.

Frage 68: Fachkräftesicherung. In Q&A 37 (2024) steht, dass Nachfragen der BNetzA nur bis zur Zuschlagserteilung möglich sind und dass der Zuschlag spätestens vier Monate nach dem Gebotstermin erteilt werden muss. Können Sie daher bestätigen, dass die BNetzA nach dem 1. Dezember 2024 keinen Nachweis der Ausbildungsquote für die voruntersuchten Flächen N-9.1, N-9.2 und N-9.3 mehr verlangen kann?

Antwort: Die Frage 37 bezog sich auf Nachfragen nach § 53 Abs. 1 Satz 4 WindSeeG. Die Beschlusskammer behält sich unabhängig davon insbesondere im Falle des Verdachts auf arglistige Täuschung vor, auch nach der Zuschlagserteilung einen Nachweis für die Ausbildungsquote zu verlangen.

Frage 69: Fachkräftesicherung. Für die Errichtung und die Wartung des Windparks könnte der Bieter, der den Zuschlag erhält, einen einzigen Vertrag mit einem EPC-Auftragnehmer abschließen, der einen schlüsselfertigen Windpark liefert, anstatt mehrere Verträge mit den einzelnen Lieferanten abzuschließen (1 Vertrag mit den Turbinenlieferanten, 1 Vertrag mit dem Fundamenthersteller, usw.). Gemäß Q&A 43 (2024) könnte der Bieter daher Azubis E,W und SVB E,W mit der Anzahl der Auszubildenden und Beschäftigten eines einzigen Unternehmens erfüllen: des EPC-Auftragnehmers. Können Sie bestätigen, dass dieses Verständnis richtig ist?

Antwort: Ja.

Frage 70: Fachkräftesicherung. Der Bieter plant nach der Zuschlagserteilung einen Vertrag mit einem EPC-Auftragnehmer Z abzuschließen. Zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe hat der Bieter jedoch nur eine Absichtserklärung mit einem Errichtungs- und Wartungsdienstleister Y (z. B. Fundamenthersteller), nicht aber mit einem EPC-Auftragnehmer Z oder einem anderen Unternehmen. Kann der Bieter in diesem Fall in Azubis E,W und SVB E,W nur die Anzahl der Auszubildenden und Beschäftigten von Unternehmen Y eintragen?

Antwort: Bei der Berechnung der Ausbildungsquote sind nur belegbare Daten zu berücksichtigen. Auf die Ausführungen in den Formularen „Gebot“ und „Ausbildungsquote“ wird verwiesen.

Frage 71: Fachkräftesicherung. Nach Q&A 30 und 32 (2024) verstehen wir, dass, wenn ein oder alle Errichtungs- und Wartungsunternehmen mit dem Bieter verbunden sind, diese nur in AzubisV und SVB V für die Berechnung der Ausbildungsquote einzubeziehen sind. Können Sie bestätigen, dass in diesem Fall Azubis E,W und SVB E,W gleich 0 sein können?

Antwort: Ja, wenn alle Errichtungs- und Wartungsunternehmen mit dem Bieter verbunden sind.

Frage 72: Fachkräftesicherung. Gemäß Frage 40 (2024) gehen wir davon aus, dass der vergleichbare Ausbildungsvertrag im Ausland, der sowohl auf eine Berufsausbildung als auch auf einen Hochschulabschluss und nicht ausschließlich auf eine Berufsausbildung abzielt, in die Berechnung der Ausbildungsquote einzubeziehen ist. Können Sie bestätigen, dass dieses Verständnis richtig ist?

Antwort: Ja.

Stand: 22.04.2024

Frühere Ausschreibungen von voruntersuchten Flächen


Zuständigkeit für die Voruntersuchung von Flächen gem. §11 Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 WindSeeG ist die Bundesnetzagentur die für die Voruntersuchung von Flächen zuständige Stelle. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 WindSeeG lässt die Bundesnetzagentur die Voruntersuchungen von Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wahrnehmen. Hierzu wurde eine Verwaltungsvereinbarung zwischen den Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz sowie für Digitales und Verkehr, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie der Bundesnetzagentur geschlossen.

Nähere Informationen zur Voruntersuchung finden Sie unter www.bsh.de.

 

Stand: 28.02.2024

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